Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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verdächtigen Tieres oder nur mittels Impf- oder Blutprobe Gewißheit zu erlangen ist 
und keiner der Fälle des 8 150 Abs. 1 unter b und c vorliegt, so ist vom Oberamt 
zunächst die Entnahme einer Blutprobe des Pferdes durch den Oberamtstierarzt und 
die Einsendung der Probe an das Hygienische Laboratorium, Tierärztliche Abteilung, 
des Medizinalkollegiums anzuordnen. Des weiteren ist nach dem Anhang zu diesem Anbang 4° 
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Abschnitt Nr. II 3 zu verfahren und sind die von dem Vorstand der genannten Labo- — 5l. 
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ratoriums-Abteilung in diagnostischer Hinsicht für erforderlich erachteten Maßnahmen 
zu treffen. 
9 150 (138). 
(1) Die Tötung und Zerlegung der der Seuche verdächtigen Pferde sind vom 
Medizinalkollegium anzuordnen: 
a) wenn der Ausbruch des Rotzes von dem Oberamtstierarzt auf Grund der vor- 
liegenden klinischen Anzeichen oder von dem Vorstand des Hygienischen Labo- 
ratoriums, Tierärztliche Abteilung, des Medizinalkollegiums nach dem Ergebnis 
der Anwendung eines spezifischen Erkennungsverfahrens (der Agglutination 
und Komplementablenkung oder der Malleinprobe oder eines anderen vom 
Reichskanzler oder vom Medizinalkollegium als gleichwertig anerkannten Ver- 
fahrens) für wahrscheinlich erklärt wird; 
b) wenn durch anderweitige, den Vorschriften des Reichsgesetzes entsprechende Maß- 
regeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des 
Falles nicht erzielt werden kann; 
c) wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse er- 
forderlich ist. 
(2) Wird vom Oberamt die Anordnung der Tötung und Zerlegung eines der 
Seuche verdächtigen Pferdes beantragt, so ist zugleich der ungefähre Wert des Tieres 
anzugeben. 
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