Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

360 
§ 151 (139). 
Der Seuche verdächtige Pferde müssen so lange, bis ihre Tötung erfolgt oder 
ihre Unverdächtigkeit amtstierärztlich bescheinigt ist, der Absonderung im Stalle mit 
den aus den §§ 152 bis 154 sich ergebenden Wirkungen unterworfen werden. 
8 152 (140). 
) Der Absonderungsraum darf zur Unterbringung anderer Pferde nicht benutzt 
werden. 
(2) Eine Entfernung der der Absonderung unterworfenen Pferde aus dem Ab- 
sonderungsraume darf nur mit oberamtlicher Erlaubnis stattfinden. Ferner dürfen die 
zur Wartung abgesonderter Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen und sonstigen 
Gegenstände vor erfolgter Desinfektion (§ 163) aus dem Absonderungsraume nicht 
entfernt werden. 
(3) Die unter Absonderung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen 
amtstierärztlich untersucht werden. 
8 153 (141). 
(1) Ist ein wegen Seuchenverdachts unter Absonderung gestelltes Pferd verendet 
oder auf Veranlassung des Besitzers getötet worden, so hat das Oberamt die Zerlegung 
des Pferdes durch den Oberamtstierarzt anzuordnen. 
(2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten, 
unter Absonderung gestellten Pferdes darf ohne oberamtliche Genehmigung weder ge- 
öffnet noch beseitigt werden. 
8 154 (142). 
Werden die unter Absonderung gestellten Pferde in verbotswidriger Benutzung 
oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten betroffen, zu 
denen ihr Zutritt verboten ist, so kann ihre sofortige Tötung vom Oberamt an— 
geordnet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.