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angekommenen Tieren und den Aufzeichnungen in dem vorgelegten Transportschein
(Abs. 4) nachzugehen. Im übrigen ist nach Abs. 1 zu verfahren.
8 168.
() Der polizeilichen Beobachtung unterliegende Schweine sind von der Eisenbahn-
oder Schiffs-Entladestelle nach dem Absonderungsraume (§ 169 Abs. 1) und, falls
ihre Überführung in eine andere Ortschaft zugelassen wird (§ 166 Abs. 1 Satz 2).
vom Grenzort nach dem Beobachtungsort auf dicht schließenden Wagen zu befördern.
) Die benutzten Wagen sind alsbald zu desinfizieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 3,
§ 14 Abs. 1 Nr. 7, 8 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren).
§ 169.
(1) Die der polizeilichen Beobachtung unterworfenen Tiere sind über die Dauer
der Beobachtung in besonderen Stallräumen mit der Maßgabe abzusondern (8 19
Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes), daß
a) die Tiere, abgesehen von Notfällen, aus der ihnen bestimmten Räumlichkeit
nicht entfernt werden dürfen.
Erscheint die Aufstallung von Schafherden untunlich, so ist der Weidegang unter
solchen Vorsichtsmaßregeln zu gestatten, die nach der Erklärung des beamteten Tier-
arztes erforderlich sind, um eine Übertragung auf anderes Klauenvieh zu verhüten;
b) die Milch der abgesonderten Tiere für anderes Klauenvieh nur nach vor-
heriger Abkochung oder anderer ausreichender Erhitzung (§ 39 Abs. 3) ver-
wendet werden darf;
) Gerätschaften usw., die mit den Tieren oder deren Abgängen in Berührung
kamen, sowie Milchtransportgefäße nach den Bestimmungen im § 19 Abs. 2
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren, Dünger und Jauche aus dem
Absonderungsraume nach den Vorschriften in den Abs. 3, 4 a. a. O. zu be-
handeln sind;
4) zur Wartung der Tiere nur Personen verwendet werden dürfen, die nicht mit
anderem Klauenvieh in Berührung kommen;