Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Befindet sich die Molkerei in einem anderen Gemeindebezirke, so ist die 
Ortspolizeibehörde dieser Gemeinde unverzüglich von der Sachlage zu benach- 
richtigen und gleichzeitig dem für den Sitz der Molkerei zuständigen Oberamt 
und beamteten Tierarzt Mitteilung zu machen. 
(2) Die vorläufigen Maßregeln sind mit dem Vorbehalt anzuordnen, daß sie sofort 
außer Wirksamkeit treten, wenn der beamtete Tierarzt feststellt, daß Maul= und Klauen- 
seuche nicht vorliegt und daß auch der Verdacht dieser Seuche nicht begründet ist. 
§ 177. 
Der zur Ermittlung der Art, des Standes und der Ursache der Krankheit zu- 
gezogene beamtete Tierarzt ist befugt und verpflichtet, vor dem Betreten des Stand- 
orts der verdächtigen Tiere die Klauenviehbestände derjenigen Gehöfte zu untersuchen, 
die nach ihrer Lage oder nach ihren Verkehrsverhältnissen zu dem betroffenen Gehöfte 
besonders gefährdet erscheinen. 
§ 178 (155). 
(1) Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht dieser Seuche 
festgestellt, so hat der beamtete Tierarzt unverzüglich dem Oberamt von der nächsten 
Telephonstelle aus Nachricht zu geben. Des weiteren haben die Ortspolizeibehörde 
und der beamtete Tierarzt, weiterhin auch das Oberamt sobald als möglich, nötigen- 
falls im Benehmen mit der Bahnbehörde, Ermittlungen darüber anzustellen, 
a) ob das seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Vieh neu eingestellt ist, oder 
ob in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen 
sonst eine unmittelbare oder mittelbare Berührung mit ansteckungsfähigen 
fremden Tieren stattgefunden hat, oder ob etwa Tiere, die die Seuche über- 
standen haben, dem Viehbestand einverleibt worden sind, und wer der frühere 
Besitzer des neu eingestellten oder der Besitzer des fremden Viehes ist; 
b) wohin die übrigen Tiere des für die Einschleppung etwa in Betracht kommen- 
den Viehtransports verbracht worden sind; 
Z) ob seit der Einschleppung oder, falls dieser Zeitpunkt nicht sicher feststellbar 
ist, in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen 
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