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4.
Regierungsblatt
für das
Aönigreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 2. März 1912.
Inhalt:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herausgabe des amtlichen Kalenders. Vom 29. Januar
1912. S. 27. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermäch=
tigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Belgien. Vom 9. Februar 1912.
S- 28. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Behandlung der Revisionen in Sachen der
Imvaliden= und Hinterbliebenenversicherung vor dem Landesversicherungsamt. Vom 14. Februar 1912. S. 29.
— Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung eines Gewerbegerichts. Vom
27. Februar 1912. S. 29. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend
die jresnsug der von Breitschwert'schen Stiftung für württembergische evangelische Studierende der
Rechtswissenschaft. Vom 13. Februar 1912. S. 30.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Heransgabe des amtlichen Kalenders. Vom 29. Januar 1912.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird unter
Aufhebung der Ministerialverfügung vom 8. Dezember 1881, betreffend die Herausgabe
des amtlichen Kalenders (Reg. Bl. S. 483), verfügt:
I. Die 88 8 und 9 der Ministerialverfügung vom 13. Februar 1850, betreffend
die Herausgabe des amtlichen Kalenders (Reg. Bl. S. 47), erhalten folgende Fassung:
88.
Sie haben sich zu verpflichten, den mitgeteilten amtlichen Kalender oder Kalenderteil
bis zum 31. Mai des Jahrs seiner Ausgabe einschließlich geheim zu halten und ihn
insbesondere vor dem 1. Juni des genannten Jahrs weder an die Herausgeber anderer