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!) Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von
Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen nach
den Vorschriften des § 19 Abs. 3, 4 der Anweisung für das Desinfektions-
verfahren erfolgen.
8) Futter= und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit oberamt-
licher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, als sie
nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger
des Ansteckungsstoffs nicht sein können.
h) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit
sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung
gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht
werden. Milchtransportgefäße sind nach erfolgtem Einfüllen vor dem Wegbringen
aus dem Seuchengehöft außen mit kalter Formaldehydlösung (8 11 Abs. 1 Nr. 8
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren) abzuwaschen, im übrigen nach
ihrer Entleerung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 a. a. O. zu desinfizieren (8 176
Abs. 1 unter d, § 192 Abs. 1 unter e).
i) Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus dem Gehöft ausgeführt werden.
k) Kadaver und Kadaverteile von gefallenen Wiederkäuern oder Schweinen dürfen
nur mit ortspolizeilicher Genehmigung unter den zur Vermeidung von Seuchen-
verschleppungen nötigen Vorsichtsmaßregeln entfernt werden.
Von gefallenen seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren sind die
veränderten Teile einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke,
des Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt, sowie des Kopfes und
der Zunge unschädlich zu beseitigen. Häute und Hörner sowie die bei dem
Transport und der Zerlegung der Kadaver benutzten Fahrzeuge, Behältnisse und
Gerätschaften dürfen ohne vorherige Desinfektion nicht entfernt werden und sind
gleich wie die bei der Zerlegung verunreinigten Räumlichkeiten bis zur Vor-
nahme der Desinfektion unter Verschluß zu halten.
2) Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können bei allgemeinerer Verbreitung
der Seuche in einer Ortschaft, wenn die Abheilung der Tiere amtstierärztlich festgestellt und
die Desinfektion abgenommen ist, vom Oberamt mit Zustimmung des beamteten Tier-
arztes Erleichterungen von den Vorschriften im Abs. 1 namentlich in Beziehung auf