Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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die Verwendung der durchgeseuchten Tiere zu dringenden Arbeiten innerhalb des Sperr- 
bezirkes, auf den Weidegang dieser Tiere im Sperrbezirk, die Verwendung der auf dem 
Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer, die Verwahrung des Geflügels und 
den Kochzwang für Milch zugelassen werden. 
(6) Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen 
dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in 
den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem 
Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei 
Frostwetter kann an Stelle des übergießens mit Kalkmilch Bestreuen mit gepulvertem 
frisch gelöschtem Kalk erfolgen. 
(4) Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne orts- 
polizeiliche Genehmigung nur von den im § 176 Abs. 1 unter a bezeichneten Personen betreten 
werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschrifts- 
mäßiger Desinfektion (vgl. 8 3, § 14 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 der Anweisung für das 
Desinfektionsverfahren) das Seuchengehöft verlassen. Die erforderlichen Desinfektions- 
mittel (8§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 7 a. a. O.) sind an den Stalleingängen bereitzustellen. 
(5) Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Personen nicht verwendet 
werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. 
(6) Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine Ansammlung 
einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor erfolgter Schlußdesinfektion 
(§ 199) verboten werden. 
) Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen können der Transport 
und die Benutzung von Tieren jeder Art beschränkt werden. 
§L 187 (163). 
(1) Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirkes unterliegt der 
Absonderung im Stalle (819 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes). Jedoch darf das abgesonderte 
Klauenvieh mit oberamtlicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Auf 
die Schlachtung finden die Vorschriften des § 184 Anwendung. Indessen kann von der 
amtstierärztlichen Leitung und, sofern unmittelbar vor der Überführung der Tiere zur 
Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte
	        
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