Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(50) Für das Weggeben von Milch können in Ausnahmefällen, in denen der beamtete 
Tierarzt es für dringend geboten erklärt, die gleichen Anordnungen getroffen werden wie 
für die Seuchengehöfte (§ 186 Abs. 1 unter e). Jedoch ist die Abgabe von Milch an 
Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung (8 39 Abs. 3) der gesamten 
Milch gewährleistet ist, auch ohne vorherige Abkochung oder andere ausreichende Erhitzung 
zu gestatten. 
188 (164). 
Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Beschränkungen: 
a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine 
und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung 
von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd 
ohne Leine kann gestattet werden. 
b) Schlächtern, Biehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbs- 
mäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen 
ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh 
im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In 
besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen. 
c) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller 
Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperr- 
bezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den oberamtlich anzuordnenden 
Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. 
d) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von 
solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh 
ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von 
Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung kann vom Oberamt unter Anordnung 
entsprechender Vorsichtsmaßregeln gestattet werden. Die Einfuhr von Klauen- 
vieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken ist nur im Falle eines besonders dringenden 
wirtschaftlichen Bedürfnisses mit Genehmigung des Oberamts zulässig. In 
Seuchengehöfte darf die Einfuhr von Klauenvieh auch ausnahmsweise nicht statt- 
finden.
	        
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