Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Der Rindviehbestand des Seuchengehöfts ist alle 2 Wochen amtstierärztlich zu 
untersuchen. 
8 211 (186). 
(1) Die Räumlichkeiten, in denen sich die lungenseuchekranken oder seuchenverdächtigen 
Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur 
von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit 
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tier- 
ärzten betreten werden. 
(2) Personen, die mit den kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung 
gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen= oder 
Schlachtgehöft verlassen. 
(6) Stroh, Heu und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung als 
Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nicht ent- 
fernt werden. 
(4) Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs. 1 erwähnten 
Räumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehäöfte nicht entfernt werden, bevor sie 
desinfiziert sind. 
8 212 (187). 
Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt noch 
vorübergehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können vom Oberamt zu- 
gelassen werden. 
§ 213 (188). 
(1) Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger Krank- 
heitserscheinungen bei einem der Ansteckung verdächtigen Rinde des Seuchengehöfts der 
Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen und das erkrankte Tier abzusondern. 
(2) Die Verpflichtung zur sofortigen Anzeige liegt dem Besitzer auch ob, wenn ein 
der Ansteckung verdächtiges Tier plötzlich verendet oder notgeschlachtet werden muß. 
(3) Auf die Anzeige hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich unter gleichzeitiger 
Benachrichtigung des Oberamts eine amtstierärztliche Untersuchung des Tieres herbei- 
zuführen.
	        
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