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Der Rindviehbestand des Seuchengehöfts ist alle 2 Wochen amtstierärztlich zu
untersuchen.
8 211 (186).
(1) Die Räumlichkeiten, in denen sich die lungenseuchekranken oder seuchenverdächtigen
Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur
von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tier-
ärzten betreten werden.
(2) Personen, die mit den kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen= oder
Schlachtgehöft verlassen.
(6) Stroh, Heu und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung als
Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nicht ent-
fernt werden.
(4) Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs. 1 erwähnten
Räumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehäöfte nicht entfernt werden, bevor sie
desinfiziert sind.
8 212 (187).
Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt noch
vorübergehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können vom Oberamt zu-
gelassen werden.
§ 213 (188).
(1) Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger Krank-
heitserscheinungen bei einem der Ansteckung verdächtigen Rinde des Seuchengehöfts der
Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen und das erkrankte Tier abzusondern.
(2) Die Verpflichtung zur sofortigen Anzeige liegt dem Besitzer auch ob, wenn ein
der Ansteckung verdächtiges Tier plötzlich verendet oder notgeschlachtet werden muß.
(3) Auf die Anzeige hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich unter gleichzeitiger
Benachrichtigung des Oberamts eine amtstierärztliche Untersuchung des Tieres herbei-
zuführen.