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(2) In den Beobachtungsgebieten dürfen Rindviehmärkte nicht abgehalten werden.
Der Verkehr mit Rindvieh auf den in den Beobachtungsgebieten gelegenen Eisen-
bahnstationen oder auf benachbarten Stationen kann vom Oberamt verboten oder
beschränkt werden. Die Eisenbahnverwaltung ist sofort zu benach richtigen, und die Be-
schränkung ist öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Beschränkungen des Verkehrs mit Rindvieh in den Beobachtungsgebieten
sind aufzuheben, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung aus diesen Gebieten beseitigt ist.
b. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
§ 220 (195).
(1) Der Rindviehbestand eines seuchenfreien Gehöfts ist mit den aus den 8§8 221,
222 sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, wenn durch
amtliche Erhebungen festgestellt ist,
a) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 90 Tage
mit einem seuchenkranken Tiere in Berührung war, oder
b) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 90 Tage
mit einem verdächtigen Tiere aus einem verseuchten Bestand in Berührung
war, oder
I) daß sich unter dem Bestand ein der Seuche verdächtiges Tier befindet.
(2) Die polizeiliche Beobachtung hat sich im Falle des Abs. 1 unter a auf eine Frist
von 6 Monaten, im übrigen auf eine Frist von 90 Tagen zu erstrecken. Die Frist
beginnt in den Fällen des Abs. 1 unter a und b mit dem Tage, an dem das Tier mit
dem seuchenkranken oder dem verdächtigen Tiere zuletzt in Berührung gewesen ist, im
Falle des Abs. 1 unter c mit dem Tage, an dem die verdächtigen Krankheitserscheinungen
festgestellt sind.
(63) Wird der Verdacht durch weitere Ermittlungen vor Ablauf der Beobachtungsfrist
beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich aufzuheben.
(4) Der beamtete Tierarzt hat den unter Beobachtung gestellten Rindviehbestand
aufzunehmen.