Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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6. Pockenseuche der Schafe. 
I. Ermittlung. 
§ 226 (201). 
(1) Ist der Ausbruch der Pockenseuche der Schafe oder der Verdacht dieser Seuche 
festgestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt, weiterhin auch 
das Oberamt sobald als möglich Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die ver- 
dächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, und ob seit dem vermutlichen Bestehen 
der Seuche oder der verdächtigen Erscheinungen Schafe aus dem verseuchten oder ver- 
dächtigen Bestande verkauft oder sonst entfernt worden sind. Ferner ist festzustellen, 
wann und wo die an Pocken erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafe mit anderen 
Schafen in Berührung gekommen, ob und wo sie erworben und in wessen Besitze sie 
früher gewesen sind. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne 
Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden, in Württemberg die 
Oberämter,!) auf kürzestem Wege (womöglich telephonisch oder telegraphisch) zu be- 
nachrichtigen. 
§ 227 (202). 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Pockenseuche oder den Verdacht 
dieser Seuche in Abwesenheit des oberamtlichen Beamten fest, so hat er die sofortige 
vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten oder verdächtigen Schafe, nötigen- 
falls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind 
dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfüg ung zu er- 
öffnen, auch ist davon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, die 
ihrerseits den Vollzug der amtstierärztlichen Anordnungen zu überwachen hat. 
2. 
Das Oberamt hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten Seuchen- 
ausbruch in einer Gemeinde dem Medizinalkollegium telephonisch Anzeige zu erstatten. 
  
1) Bei Beteiligung des Zentralviehhofs in Berlin die Königliche Veterinärpolizei auf diesem Viehhof.
	        
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