Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§ 229 (203). 
(1) Nach Feststellung des ersten Falles von Pockenseuche in einer Ortschaft hat das 
Oberamt die amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des Seuchenorts anzuordnen. 
Bei größeren Ortschaften kann die Untersuchung auf Ortsteile beschränkt werden. 
(2) Im Falle größerer Seuchengefahr kann die amtstierärztliche Untersuchung auf 
die in der Umgegend des Seuchenorts vorhandenen Schafe ausgedehnt werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
§ 230 (204). 
()Den Ausbruch der Pockenseuche hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise, 
das Oberamt in dem für seine amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt- 
zumachen. 
(2) Die Ortspolizeibehörde hat auch jeden in ihrem Gemeindebezirke festgestellten 
ersten Ausbruch sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Sueuchenorte benachbarten 
deutschen Gemeinden mitzuteilen. Die Ortspolizeibehörden der württembergischen Nach- 
bargemeinden haben den Seuchenausbruch in ihren Gemeindebezirken ortsüblich bekannt- 
zumachen, auch wenn er in einer nichtwürttembergischen Gemeinde erfolgte. 
An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der ver- 
seuchten Ställe oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren 
Aufschrift „Schafpocken“ leicht sichtbar anzubringen. 
(4) An den Haupteingängen des Seuchenorts sind Tafeln mit der gleichen Aufschrift 
leicht sichtbar aufzustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der Tafeln in der 
Regel auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes zu beschränken. 
§ 231 (205). 
(1) Sämtliche Schafe des verseuchten Gehöfts sind im Stalle unterzubringen, und 
der Stall ist abzusperren mit den aus den 88 232 bis 239 sich ergebenden Wirkungen. 
Ausnahmsweise können die Schafe auf der Weide belassen werden, wenn die 
Stallsperre besonders schwere wirtschaftliche Schädigungen im Gefolge hat und der
	        
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