Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(5) Die Schlachtung der Schafe muß, sofern sie nicht in einem öffentlichen Schlacht- 
haus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt, 
unter polizeilicher Aufsicht stattfinden. 
(6) Die zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge sind sofort nach dem Entladen zu 
desinfizieren. 
7) Mit den Häuten der geschlachteten Schafe ist nach der Vorschrift des 18 237 
Abs. 1, 2 zu verfahren. 
8 240 (214). 
Auf die Anzeige des Besitzers oder seines Vertreters von der erfolgten Abheilung 
der Pocken sind die Schafe ohne Verzug amtstierärztlich zu untersuchen. 
8 241 (215). 
Nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken kann das Oberamt die 
Ausfuhr aller den Absperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe zum Zwecke sofortiger 
Abschlachtung unter den im § 239 angegebenen Bedingungen gestatten. 
l242 (216). 
(1) Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Tieren festgestellt, die sich auf dem 
Transport befinden, so hat das Oberamt die Weiterbeförderung zu verbieten und die 
Absonderung der Tiere anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes). 
(2) Auf Antrag des Besitzers kann das Oberamt, wenn die Herden oder Tiere binnen 
24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet 
werden sollen, die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die 
Herden oder Tiere unterwegs weder fremde Gehöfte betreten noch mit anderen Schafen 
in Berührung kommen. Das Oberamt hat in diesem Falle die Sicherungsmaßregeln 
anzugeben, unter denen die Weiterbeförderung erfolgen darf (vogl. 8 239). 
(6) Vor Erteilung der Erlaubnis zur überführung der Herden oder Tiere in einen 
anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Be- 
stimmungsorts, in Württemberg bei dem Oberamt, anzufragen, ob die Tiere dort Auf- 
nahme finden können. Zutreffendenfalls und ebenso im Falle der Erlaubniserteilung 
zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung oder bei 
Genehmigung der überführung in eine andere Gemeinde des eigenen Oberamtsbezirks
	        
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