411
unter der Bedingung zu gestatten, daß die Transporte in dem Seuchenort und
seiner Feldmark nicht anhalten.
I) Die Ausfuhr von Schafhäuten und Schafwolle aus dem Sueuchenort ist nur
unter den Bedingungen des § 237 Absl. 1, 2 zu gestatten.
8) Die Ausfuhr von Schafdünger über die Grenzen der Feldmark ist zu verbieten.
2) In großen Ortschaften können die Anordnungen des Abs. 1 auf Teile des
Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.
§ 244 (218).
Für das nach § 243 Abs. 1 abgegrenzte größere Gebiet kann vom Oberamt die
amtstierärztliche Untersuchung aller Schafe angeordnet und die Zulassung von Schafen
zur Verladung auf Eisenbahnstationen an die Bedingung geknüpft werden, daß die Schafe
vor der Verladung amtstierärztlich untersucht und hierbei gesund befunden worden sind.
§ 245 (219).
Die nach den §§ 243, 244 getroffenen Anordnungen sind aufzuheben, sobald ihre
Voraussetzungen weggefallen sind.
b. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
§ 246 (220).
(1) Wenn in einem bis dahin seuchenfreien Schafbestande der Verdacht der Pocken-
seuche oder der Ansteckung festgestellt ist, so dürfen Schafe aus dem Gehöfte nicht weg-
gebracht werden, und das Gehöft ist mit der im § 247 angegebenen Wirkung abzusperren.
() Nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen, die im Falle des Seuchenverdachts mit
dem Tage beginnt, an dem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind, im
Falle des Ansteckungsverdachts mit dem Tage, an dem die Tiere mit pockenkranken
Schafen zuletzt in Berührung gewesen sind oder der sonstige Verdachtsgrund ermittelt
worden ist, hat eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des Bestandes
stattzufinden. Wenn sich bei dieser Untersuchung sämtliche Schafe als unverdächtig er-
weisen, so sind die angeordneten Maßregeln aufzuheben; andernfalls ist die Untersuchung
nach 2 Wochen zu wiederholen.