Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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auszuschließen, so kann das Oberamt die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden 
und aller in demselben Orte befindlichen Schafe anordnen. 
§ 250 (224). 
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung darf eine Impfung der Schafe nicht 
vorgenommen werden. 
§ 251 (225). 
Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen, sofern sie nicht vom 
beamteten Tierarzt selbst ausgeführt wird, unter amtstierärztlicher Aufsicht erfolgen. 
Die geimpften Schafe sind in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der Impfung amts- 
tierärztlich zu untersuchen. Soweit erforderlich, ist ihre sofortige Nachimpfung anzuordnen. 
§9 252 (220). 
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pocken- 
kranken gleich zu behandeln. 
IV. Desinfektion. 
g 253 (227). 
() Die Räunmlichkeiten und Hürden, in denen sich pockenkranke oder der Seuche 
verdächtige Schafe befunden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs- 
sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff ent- 
halten, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwendung 
nach 8 21 Abs. 4 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren gestattet ist (vgl. im 
übrigen §8 1, 2, 21 a. a. O.). Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch die Personen, die mit den pockenkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren (ugl. § 21 Abs. 1 in Verbin- 
dung mit § 3, § 14 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und mit § 11 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7, 8, Abf. 2 
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren). 
V. Aushebung der Schutzmaßregeln. 
9 254 (228). 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind auf- 
zuheben, wenn
	        
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