Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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haben sich in der Regel auf den Zeitraum von mindestens einem Jahre zu erstrecken, 
sofern nicht festgestellt ist, daß die Möglichkeit einer Ansteckung anderer Pferde nur 
während eines kürzeren Zeitraums bestanden hat. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne 
Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden, in Württemberg die 
Oberämter, auf kürzestem Wege (in dringenden Fällen womöglich telephonisch oder tele- 
graphisch) zu benachrichtigen. 
§ 256 (230). 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Beschälseuche oder den Verdacht dieser 
Seuche in Abwesenheit des oberamtlichen Beamten fest, so hat er den sofortigen vor- 
läufigen Ausschluß der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Hengste und Stuten 
von der Begattung und ihre vorläufige Absonderung von den unverdächtigen Stuten oder 
Hengsten anzuordnen (vgl. § 261). Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind 
dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, 
auch ist davon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, die ihrerseits 
den Vollzug der amtstierärztlichen Anordnungen zu überwachen hat. 
§ 257 (231). 
(1) Das Oberamt hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten Seuchen- 
ausbruch in einer Ortschaft dem Vorstand der Königlichen Privatgestüte Weil-Scharn- 
hausen und dem Landoberstallmeisteramt in Marbach, Oberamts Münsingen, ferner sämt- 
lichen in Betracht kommenden Beschälplatten und Hengsthaltern (§ 46) sofort Mitteilung 
zu machen. 
(2) Ferner hat das Oberamt von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten 
Seuchenausbruch im Oberamtsbezirk dem Medizinalkollegium telephonisch Anzeige zu 
erstatten. 
8 258 (232). 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Beschälseuche stattgefunden hat, so kann 
eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher an dem Seuchenort oder in dessen Umgegend 
vorhandenen Hengste und Stuten und erforderlichenfalls zu diesem Zwecke die Vorführung 
der Pferde an bestimmten Stellen vom Oberamt angeordnet werden. 
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