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haben sich in der Regel auf den Zeitraum von mindestens einem Jahre zu erstrecken,
sofern nicht festgestellt ist, daß die Möglichkeit einer Ansteckung anderer Pferde nur
während eines kürzeren Zeitraums bestanden hat.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne
Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden, in Württemberg die
Oberämter, auf kürzestem Wege (in dringenden Fällen womöglich telephonisch oder tele-
graphisch) zu benachrichtigen.
§ 256 (230).
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Beschälseuche oder den Verdacht dieser
Seuche in Abwesenheit des oberamtlichen Beamten fest, so hat er den sofortigen vor-
läufigen Ausschluß der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Hengste und Stuten
von der Begattung und ihre vorläufige Absonderung von den unverdächtigen Stuten oder
Hengsten anzuordnen (vgl. § 261). Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind
dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen,
auch ist davon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, die ihrerseits
den Vollzug der amtstierärztlichen Anordnungen zu überwachen hat.
§ 257 (231).
(1) Das Oberamt hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten Seuchen-
ausbruch in einer Ortschaft dem Vorstand der Königlichen Privatgestüte Weil-Scharn-
hausen und dem Landoberstallmeisteramt in Marbach, Oberamts Münsingen, ferner sämt-
lichen in Betracht kommenden Beschälplatten und Hengsthaltern (§ 46) sofort Mitteilung
zu machen.
(2) Ferner hat das Oberamt von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten
Seuchenausbruch im Oberamtsbezirk dem Medizinalkollegium telephonisch Anzeige zu
erstatten.
8 258 (232).
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Beschälseuche stattgefunden hat, so kann
eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher an dem Seuchenort oder in dessen Umgegend
vorhandenen Hengste und Stuten und erforderlichenfalls zu diesem Zwecke die Vorführung
der Pferde an bestimmten Stellen vom Oberamt angeordnet werden.
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