Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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II. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren nach Feststellung der Seunche. 
§ 259 (233). 
Den Ausbruch der Beschälseuche hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise, 
das Oberamt in dem für seine amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt- 
zumachen. 
§ 260 (234). 
(1) Pferde, die an der Beschälseuche leiden, dürfen so lange nicht zur Begattung 
zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre vollständige Oeilung und 
Unverdächtigkeit festgestellt ist. 
(2) Das Medizinalkollegium kann die Kennzeichnung dieser Pferde anordnen. 
§ 261 (235). 
Die seuchenkranken Pferde sind, sofern der Besitzer nicht ihre Tötung vorzieht, fir 
die Dauer der sichtbaren Erkrankung und außerdem von dem durch den beamteten Tiet 
arzt festgestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen an noch für 3 Jahr 
folgenden Beschränkungen zu unterwerfen: 
a) Die seuchenkranten Hengste dürfen nicht mit gesunden Stuten und die seucher- 
kranken Stuten nicht mit gesunden Hengsten in einem Stallraum untergebrackt 
werden. Der Besitzer hat Anordnungen und Einrichtungen zu treffen, die eine 
geschlechtliche Berührung der kranken Pferde mit gesunden wirksam verhindem. 
b) Ein-Wechsel des Gehöfts darf ohne oberamtliche Genehmigung nicht stattfinden. 
Wird die Genehmigung zur überführung in einen anderen Gemeindebezirk erteitt 
so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Ei- 
treffen der Pferde rechtzeitig zu benachrichtigen; diese Behörde hat auf das Eim 
treffen der Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen 
anzustellen, und sofort nach Ankunft der Pferde deren vorläufige Absonderurg 
(§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes) anzuordnen, auch ungesäumt dem Oberant 
zur Veranlassung des weiteren Anzeige zu erstatten. 
J0) Die Kastration seuchenkranker Hengste darf nur von Tierärzten vorgenomme 
werden.
	        
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