Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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a) für die seuchenkranken Pferde 3 Jahre nach dem durch den beamteten Tierarzt 
festgestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen; 
b) für die der Seuche verdächtigen Pferde, sobald sich nach amtstierärztlichem Gut- 
achten der Verdacht als nicht begründet erwiesen hat; 
c) für die der Ansteckung verdächtigen Pferde, wenn sie während der im § 266 
angegebenen oder der vom Medizinalkollegium vorgeschriebenen längeren Frist 
keine verdächtigen Erscheinungen gezeigt haben, oder sobald die Unverdächtigkeit 
derjenigen der Seuche verdächtigen Pferde, die mit ihnen in geschlechtliche Berüh- 
rung gekommen sind, durch den beamteten Tierarzt festgestellt worden ist; 
d) für alle kranken oder verdächtigen Hengste sofort nach erfolgter Kastration. 
B. Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 
§ 270 (244). 
Pferde oder Rindviehstücke, die an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile leiden 
oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht zur Be- 
gattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die vollständige Ab- 
heilung oder Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist. 
§ 271 (245). 
(1) Ein Wechsel des Gehöfts darf bei kranken Tieren ohne ortspolizeiliche Ge- 
nehmigung nicht stattfinden. 
(2) Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Gemeindebezirk er- 
teilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Ein- 
treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Diese Behörde hat auf das Eintreffen 
der Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und 
sofort nach Ankunft der Tiere die Schutzmaßregeln anzuordnen. 
§ 272. 
1) Mit der amtstierärztlichen Feststellung der Abheilung oder Unverdächtigkeit der 
Tiere gelten die Schutzmaßregeln als aufgehoben.
	        
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