Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

421 
von der Entladestation oder vom württembergischen Grenzort, eine Bescheinigung darüber 
beizubringen, daß die Herde frühestens 24 Stunden vor Beginn des Transports zur 
Schafwäsche amtstierärztlich untersucht und räudefrei befunden worden ist; diese Be- 
scheinigung, in der die Tiere nach § 174 Abs. 1 Satz 2 näher zu bezeichnen sind, hat 
der Begleiter der Herde stets bei sich zu führen. Einer besonderen Bescheinigung bedarf 
es nicht, wenn die etwa nach § 174 beigebrachte auch auf Schafräude sich bezieht. 
Zur wirksamen Ausführung der Maßregel kann das Oberamt des Weideorts oder der 
in Betracht kommenden Entladestationen und Grenzorte eine Anzeige über den be- 
absichtigten Abtrieb von Schafherden zur Schafwäsche an die Oberamtstierarztstelle vor- 
schreiben. 
II. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
§ 275 (248). 
Den Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude) oder 
Schafen (dermatocoptes-Räude) hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise, das 
Oberamt in dem für seine amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekanntzumachen. 
§ 276 (249). 
(1) Ist die Räude bei Pferden oder Schafen festgestellt, so muß der Besitzer die 
erkrankten und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem Bestand oder 
der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe sofort dem Heilverfahren eines 
Tierarztes unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht. 
(2) Bei Schafherden, in denen die Ränude herrscht, soll die Auswahl des Heil- 
verfahrens dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird durch 
das vom Besitzer gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen 3 Monaten nach ihrer 
Feststellung getilgt, so hat das Oberamt die Anwendung eines bestimmten Heilverfahrens 
vorzuschreiben. Als Heilverfahren ist in der Regel das Badeverfahren anzuordnen. Wenn 
dieses Verfahren wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse oder wegen anderer besonderer 
Umstände nicht ausführbar erscheint, kann ausnahmsweise zunächst eine Schmierkur vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.