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von der Entladestation oder vom württembergischen Grenzort, eine Bescheinigung darüber
beizubringen, daß die Herde frühestens 24 Stunden vor Beginn des Transports zur
Schafwäsche amtstierärztlich untersucht und räudefrei befunden worden ist; diese Be-
scheinigung, in der die Tiere nach § 174 Abs. 1 Satz 2 näher zu bezeichnen sind, hat
der Begleiter der Herde stets bei sich zu führen. Einer besonderen Bescheinigung bedarf
es nicht, wenn die etwa nach § 174 beigebrachte auch auf Schafräude sich bezieht.
Zur wirksamen Ausführung der Maßregel kann das Oberamt des Weideorts oder der
in Betracht kommenden Entladestationen und Grenzorte eine Anzeige über den be-
absichtigten Abtrieb von Schafherden zur Schafwäsche an die Oberamtstierarztstelle vor-
schreiben.
II. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche.
§ 275 (248).
Den Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude) oder
Schafen (dermatocoptes-Räude) hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise, das
Oberamt in dem für seine amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekanntzumachen.
§ 276 (249).
(1) Ist die Räude bei Pferden oder Schafen festgestellt, so muß der Besitzer die
erkrankten und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem Bestand oder
der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe sofort dem Heilverfahren eines
Tierarztes unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht.
(2) Bei Schafherden, in denen die Ränude herrscht, soll die Auswahl des Heil-
verfahrens dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird durch
das vom Besitzer gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen 3 Monaten nach ihrer
Feststellung getilgt, so hat das Oberamt die Anwendung eines bestimmten Heilverfahrens
vorzuschreiben. Als Heilverfahren ist in der Regel das Badeverfahren anzuordnen. Wenn
dieses Verfahren wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse oder wegen anderer besonderer
Umstände nicht ausführbar erscheint, kann ausnahmsweise zunächst eine Schmierkur vor-