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(5) Ein Wechsel des Gehöfts darf bei den räudekranken und den der Seuche verdächtigen
Pferden und bei den zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen
Schafen bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln ohne oberamtliche Erlaubnis nicht
stattfinden. Die Erlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn nach amtstierärztlichem Gut-
achten mit dem Wechsel des Standorts die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht
verbunden ist. Wird die Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Gemeindebezirk
erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Ein-
treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen; diese Behörde hat auf das Eintreffen der
Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und sofort
nach Ankunft der Tiere deren vorläufige Absonderung im Sinne des Abs. 1 anzuordnen,
auch ungesäumt dem Oberamt zur Veranlassung des weiteren Anzeige zu erstatten.
§ 278 (251).
(1) Das Oberamt kann die Ausfuhr der zu einem räudekranken Bestand oder einer
räudekranken Herde gehörigen Schafe zum Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten:
a) nach Schlachtstätten am Orte und in dessen Umgebung,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen)
zur Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß die
Tiere diesen auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder von der Ent-
ladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
(2) Durch vorherige Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebs-
verwaltung und, soweit erforderlich, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu
tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transport nicht stattfinden kann.
(3) Die Ortspolizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Diese Behörde hat auf das Eintreffen der
Schafe zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und die
Schlachtung, wenn diese nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, wo
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt, polizeilich überwachen zu
lassen (vgl. auch § 279 Abs. 1, § 284).
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