Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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9. Schweineseuche und Schweinepesft. 
Borbemerkung. 
Unter Schweineseuche im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind nur diejenigen 
Formen der Schweineseuche zu verstehen, die mit erheblichen Störungen des Allgemein- 
befindens der erkrankten Tiere verbunden sind (8 10 Abs. 1 Nr. 9 des Reichsgesetzes). 
Die Merkmale solcher Störungen sind 
a) bei lebenden Tieren: Fieber, stärkere Störung der Futteraufnahme oder große 
Mattigkeit, 
b) bei toten Tieren: Parenchym-Veränderungen (trübe Schwellung oder fettige 
Entartung) an der Leber, dem Herzmuskel und den Nieren, unter Umständen 
auch Schwellung sämtlicher Lumphdrüsen und der Milz sowie Gelbfärbung sämt- 
licher Gewebe. 
Werden bei einem geschlachteten oder verendeten Schweine nur der chronischen 
Schweineseuche eigentümliche Veränderungen der Brustorgane ohne weitere Erscheinungen 
der unter b angeführten Art gefunden, so fällt dieser Befund nicht unter den Begriff 
der Schweineseuche. 
A. Abwehrmaßregeln bei drohender Seuchengefahr. 
9 287. 
(1) Die aus anderen deutschen Bundesstaaten eingeführten, gemäß der auf Grund 
des § 170 Abs. 1 getroffenen Anordnung nach § 166 unter polizeiliche Beobachtung 
gestellten Schweine sind bei den im § 169 Abs. 4, 5 vorgesehenen amtstierärztlichen 
Feststellungen auch auf Schweineseuche und Schweinepest zu untersuchen. 
2) Das Medizinalkollegium kann bestimmen, daß von außerhalb Landes eingeführte 
Schweine in Rücksicht auf Schweineseuche und Schweinepest nach Maßgabe der §§ 166 
bis 169 unter polizeiliche Beobachtung zu stellen sind, soweit diese nicht auf Grund des 
§ 170 Abs. 1 wegen Maul= und Klauenseuche angeordnet ist.
	        
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