Object: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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regulirt sind, welche nach Umständen aus der Staatskassa be- 
zahlt werden, sind zu unterscheiden:. 
A. die zur Verhütung der Schafräude und gegen Ausbreitung 
derselben durch die Thierärzte vorzunehmenden Schaf- 
Visitationen; 
B. die thierärztlichen Visitationen bei Biehseuchen. 
Was die ad A bezeichneten Visitationen betrifft, so ist 
durch die Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern 
vom 3. März 1836 Nr. 2498 
(Döllingers Verordn.-Samml. Bd. XV. Thl. II. 8. 239 
S. 709 und Intelligenzblatt für den Unterdonaukreis vom 
Jahre 1836 Seite 185) 
nicht nur darüber Bestimmung getroffen, wer die sich ergeben- 
den Kosten zu tragen habe, sondern ist zugleich auch das Maß. 
der thierärztlichen Gebühren durch ein Regulativ festgesetzt, wel- 
ches durch die Medizinal-Taxordnung vom 31. März 1836 nicht 
derogirt wurde, wie dieses die hohe Finanzministerial-Eutschlie- 
ßung vom 18. Jänner 1841 (Gerets Verordn.-Samml. Be. XMXlI. 
Seite 7.) ausdrücklich besagt. 
Diese Bestimmungen nebst dem einschlägigen Regulativ 
lauten, wie folgt: 
I. An die mit der Untersuchung beauftragten Sachver- 
ständigen werden in folgenden Fällen aus Staatsfonds 
(Etatsposition für Epidemien und Viehseuchen) Gebühren, 
geleistet: 
1) Für die Untersuchung der ausländischen Wander= oder 
Weideschafe, von der Grenze an bis zu ihrem ersten Be- 
stimmungsorte; 
2) für die Beschau der zum inländischen Bedarf einzuführen- 
den Schafe von der Grenze bis zum Domzzil des Eigen- 
thümers; 
3) für die Untersuchung der transitirenden Schafe vom. Ein- 
gange bis zum Austritt über die Grenze. 
4) für die erste Besichtigung der Gemeindeheerden, und auch- 
der Privatheerden, wenn nämlich diese eine Commun= oder: 
eine Pachtweide beziehen sollen; 
5) für die erste Untersuchung einer Heerde, in. welcher auf 
dem Weideplatze die Räude zum Ausbruche kommtz: 
(dann nach h. Rescr. des k. Staatsministeriums des In- 
nern vom 21. Sept. 1848) noch
	        
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