430
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweineseuche“ oder „Schweinepest" leict
sichtbar angebracht werden.
9# 293 (264).
Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen verdächtigen
Tiere sind, soweit tunlich im Stalle, abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes).
Das Gehäöft, auf dem sie sich befinden, ist mit den aus den §§ 294 bis 298 sich er-
gebenden Wirkungen abzusperren.
§ 294 (265).
(1) Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine be.
finden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von dem
Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der #e-
aufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
( Der Besitzer hat Vorsorge zu treffen, daß das Betreten des Gehäfts durt
Schweine anderer Besitzer verhütet wird.
§ 295 (266).
) In dem abgesperrten Gehöfte befindliche Schweine, die verenden, getötet oder
geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde, die sit
sofort mit dem beamteten Tierarzt ins Benehmen zu setzen hat, weder verwendet nod
beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden.
(#) Die Kadaver der an Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen Schweine sin
unschädlich zu beseitigen.
(6) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dic
schließen, zu befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jedesmaligem Ge-
brauche zu desinfizieren.
(9) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, sonei
sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gt
kommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden.