Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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dagegen die Tiere abgeschlachtet werden sollen, das nach den Abs. 4, 5 und § 301 
Erforderliche im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt einzuleiten. 
(0) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Uberwachung stattfinden, wenn sie nicht 
in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, in dem die Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. 
(6) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffs- 
räume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren. 
300 (271). 
(1) Gewinnt die Schweineseuche oder Schweinepest in einer Ortschaft eine größere 
Verbreitung, so kann die Abhaltung von Schweinemärkten, Schweineversteigerungen und 
Schweineschauen sowie der Auftrieb von Schweinen auf Wochen-, Jahr= oder Viehmärtte 
in dem Seuchenort und dessen Umgebung verboten werden. 
(2) Schweineversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers 
dürfen nur dann verboten werden, wenn Schweine zum Verkaufe kommen, die sich weniger 
als 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden. 
g 301 (272). 
Wenn im Falle des 8 300 eine größere und allgemeinere Gefahr der Seuchen— 
ausbreitung besteht, so können für den Ort oder für Ortsteile folgende Sperrmaßregeln 
angeordnet werden: 
a) An der Grenze des gesperrten Ortes oder der gesperrten Ortsteile sind Tafeln 
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gesperrt wegen Schweineseuche“ 
oder „Gesperrt wegen Schweinepest“ leicht sichtbar anzubringen. 
b) Auf die Ausfuhr von Schweinen aus dem Sperrgebiete finden die Vorschriften 
des 8 296 sinngemäß Anwendung. 
c) Die Einfuhr von Schweinen darf mit ortspolizeilicher Genehmigung erfolgen, 
soweit nach der Erklärung des beamteten Tierarztes seuchenpolizeiliche Bedenken 
nicht entgegenstehen. 
d) Durch das Sperrgebiet dürfen Schweine nicht getrieben und nur unter der Be- 
dingung durchgefahren werden, daß die Transporte darin nicht anhalten.
	        
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