Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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e) Der gemeinschaftliche Weidegang von Schweinen aus den Beständen verschiedener 
Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Schwemmen können verboten 
werden. 
§ 302 (273). 
Die gemäß § 300 erlassenen Verbote und die nach § 301 verhängte Sperre sind 
aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu den Anordnungen geführt haben, weg- 
gefallen sind. 
b. Verfahren mit der Ansteckung an Schweinepest verdächtigen 
Schweinen in nicht gesperrten Gehöften. 
§ 303 (274). 
Tiere, die infolge der Berührung mit schweinepestkranken Schweinen der Ansteckung 
verdächtig sind und sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unterliegen, soweit nicht 
das Medizinalkollegium hiervon Ausnahmen gestattet, der polizeilichen Beobachtung mit 
der Wirkung, daß sie aus dem Gehäfte nur unter den im § 296 angegebenen Bedingungen 
entfernt werden dürfen. Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheits- 
erscheinungen sowie vom Abgang von Tieren durch Verenden oder Abschlachtung sofort 
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen; die Ortspolizeibehörde hat ohne Verzug unter 
gleichzeitiger Benachrichtigung des Oberamts den beamteten Tierarzt zuzuziehen. Die 
polizeiliche Beobachtung ist vom Oberamt aufzuheben, wenn die Tiere nach Ablauf 
von 3 Wochen, vom letzten Tage der Berührung mit den seuchenkranken Schweinen an 
gerechnet, durch den beamteten Tierarzt für unverdächtig erklärt werden. Wird der 
Ansteckungsverdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der dreiwöchigen Frist 
beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich aufzuheben. 
III. DMesinfektion. 
g 304 (275). 
Die Räumlichkeiten, in denen sich schweineseuche= oder schweinepestkranke oder dieser 
Seuchen verdächtige Schweine befunden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-,
	        
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