Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

439 
(5) Der Transport der Tiere, deren Ausfuhr aus dem Seuchengehöfte gestattet ist, 
darf, abgesehen vom Eisenbahn= oder Schiffstransport, nur auf Fahrzeugen oder in Be- 
hältnissen geschehen, die möglichst dicht schließen. Die Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffs- 
räume sind nach der Entladung zu desinfizieren. 
9 312 (283). 
Die Einfuhr von Schweinen in das Seuchengehöft ist nur mit ortspolizeilicher Ge- 
nehmigung gestattet. Vor Erteilung der Genehmigung hat sich die Ortspolizeibehörde 
mit dem beamteten Tierarzt ins Benehmen zu setzen. 
8 313 (284). 
(1) Wird der Rotlauf oder der Verdacht dieser Seuche bei Schweinen festgestellt, 
die sich auf dem Transport befinden, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung 
aller Schweine des Transports zu verbieten und ihre Absonderung anzuordnen (8 19 
Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes), sofern es der Besitzer nicht vorzieht, die Tiere sofort schlachten 
zu lassen. 
(2) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen können, an 
dem sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Ortspolizeibehörde im 
Benehmen mit dem beamteten Tierarzt die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung 
gestatten, daß die Schweine auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht 
schließen, oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unter- 
wegs weder mit fremden Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte 
gebracht werden. Beim Eisenbahn= oder Schiffstransport ist die Durchführung dieser 
Vorschrift durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung 
sicherzustellen. 
(3 Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen 
Gemeindebezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Ortspolizeibehörde des Be- 
stimmungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffenden- 
falls und ebenso im Falle der Erlaubniserteilung zur Überführung in einen anderen 
Gemeindebezirk zum Zwecke der Schlachtung ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungs- 
orts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen; diese Be- 
21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.