439
(5) Der Transport der Tiere, deren Ausfuhr aus dem Seuchengehöfte gestattet ist,
darf, abgesehen vom Eisenbahn= oder Schiffstransport, nur auf Fahrzeugen oder in Be-
hältnissen geschehen, die möglichst dicht schließen. Die Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffs-
räume sind nach der Entladung zu desinfizieren.
9 312 (283).
Die Einfuhr von Schweinen in das Seuchengehöft ist nur mit ortspolizeilicher Ge-
nehmigung gestattet. Vor Erteilung der Genehmigung hat sich die Ortspolizeibehörde
mit dem beamteten Tierarzt ins Benehmen zu setzen.
8 313 (284).
(1) Wird der Rotlauf oder der Verdacht dieser Seuche bei Schweinen festgestellt,
die sich auf dem Transport befinden, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung
aller Schweine des Transports zu verbieten und ihre Absonderung anzuordnen (8 19
Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes), sofern es der Besitzer nicht vorzieht, die Tiere sofort schlachten
zu lassen.
(2) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen können, an
dem sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Ortspolizeibehörde im
Benehmen mit dem beamteten Tierarzt die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung
gestatten, daß die Schweine auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht
schließen, oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unter-
wegs weder mit fremden Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte
gebracht werden. Beim Eisenbahn= oder Schiffstransport ist die Durchführung dieser
Vorschrift durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung
sicherzustellen.
(3 Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen
Gemeindebezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Ortspolizeibehörde des Be-
stimmungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffenden-
falls und ebenso im Falle der Erlaubniserteilung zur Überführung in einen anderen
Gemeindebezirk zum Zwecke der Schlachtung ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungs-
orts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen; diese Be-
21