Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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hörde hat auf das Eintreffen der Schweine zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib 
Ermittlungen anzustellen, und, soweit es sich um das Durchseuchenlassen der Tiere handelt, 
sofort nach deren Ankunft die im Abs. 4 sowie in den §§ 307 ff. vorgesehenen Maß- 
nahmen, sofern dagegen die Tiere abgeschlachtet werden sollen, die nach §S 311, 316 
erforderlichen Anordnungen im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt zu treffen. 
(4) Die zum Transport benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffsräume sind 
nach der Entladung zu desinfizieren. 
III. Impfung. 
g 314 (285). 
(1) Gewinnt der Rotlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann vom 
Medizinalkollegium die Impfung der gefährdeten Schweinebestände eines Gehöfts, einer 
Ortschaft oder eines größeren Bezirkes angeordnet werden. 
(2) Außerdem kann auch in zunächst nicht verseuchten Gehöften, Ortschaften oder 
größeren Bezirken auf Antrag der Tierbesitzer, sofern diese zur Entrichtung der festgesetzten 
Impfgebühren (vgl. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 23. Januar 1909, 
Min. Amtsbl. S. 25) bereit sind, die Schutzimpfung der angemeldeten Schweinebestände 
durch das Oberamt im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt mit der Wirkung ange- 
ordnet werden, daß außer der Entschädigung für Impfverluste nach Maßgabe der für 
polizeilich angeordnete Impfungen getroffenen Bestimmungen des Reichsgesetzes und des 
Ausführungsgesetzes auch in Fällen ungenügenden Impfschutzes Entschädigung nach Maß- 
gabe des § 315 gewährt wird, ohne daß übrigens den Tierbesitzern in Fällen un- 
genügenden Impfschutzes ein Rechtsanspruch auf Entschädigung zukommt. Zur Anmeldung 
für eine solche Schutzimpfung bei der Ortspolizeibehörde hat die Oberamtstierarztstelle 
alljährlich in der Zeit vom 1. März bis 1. Oktober, je nach den örtlichen Verhältnissen 
einmal oder mehrere Male, im Bezirksamtsblatt aufzufordern. Die Ortspolizeibehörde 
hat die einkommenden Anmeldungen in ein Verzeichnis einzutragen, aus dem die Namen 
der Tierbesitzer sowie die Stückzahl der Tiere ersichtlich sein müssen. Das Verzeichnis 
ist alsbald nach Ablauf der Anmeldefrist bei der Oberamtstierarztstelle einzureichen.
	        
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