Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 6 Tagen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der Seuche 
verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, 
und 
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und im Falle des 
l 316 Abs. 1 Satz 2 durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
Bei gehäuftem Auftreten der Seuche hat sich der beamtete Tierarzt anläßlich der Abnahme 
der Desinfektion zu vergewissern, daß eine Neuerkrankung innerhalb der unter b be- 
zeichneten Frist nicht vorgekommen ist. 
(2) Die 6 tägige Frist (Abs. 1 unter b) kann auf 3 Tage ermäßigt werden, wenn 
alle verdächtigen Tiere des Bestandes mit Lorenzschem oder einem anderen vom Medi- 
zinalkollegium als wirksam anerkannten Schutzserum geimpft sind. 
VI. Zonderbestimmungen für das Nesselffeber (Backsteinblattern). 
§ 318 (288). 
Beim Ausbruch des Nesselfiebers (Backsteinblattern) oder beim Verdacht dieser Seuche 
ist lediglich die Absonderung der erkrankten Tiere mit den hinsichtlich dieser Tiere aus 
den §8 309 bis 311, 313, 316, 317 sich ergebenden Wirkungen anzuordnen, wenn der be- 
troffene Schweinebestand sofort mit Lorenzschem oder einem anderen vom Medizinal- 
kollegium als wirksam anerkannten Schutzserum geimpft wird oder nachweislich bereits 
dem Lorenzschen oder einem anderen zugelassenen Schutzimpfungsverfahren (8 314 Abs. 3) 
unterzogen ist. 
11. Geflügelcholera und Bühnerpest. 
I. Ermittlung. 
§ 319 (289). 
(1) Ist Geflügel unter Erscheinungen der Geflügelcholera oder der Hühnerpest gefallen 
oder wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, so sind die Kadaver 
bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren.
	        
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