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#324 (294).
Die Einfuhr von Geflügel in das abgesperrte Gehöft ist nur mit ortspolizeilicher
Genehmigung gestattet. Vor Erteilung der Genehmigung hat sich die Ortspolizeibehörde
mit dem beamteten Tierarzt ins Benehmen zu setzen.
8 325 (295).
(1) Wenn unter Geflügel, das sich auf dem Transport befindet, Todesfälle oder
andere Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühner—
pest befürchten lassen, so sind die Kadaver zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzube—
wahren. Die Abgabe von Geflügel aus solchen Transporten vor der amtstierärztlichen
Untersuchung ist verboten.
(2) Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Geflügelcholera oder Hühnerpest unter
solchem Geflügel festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung zu ver-
bieten und die Absonderung aller Tiere des Transports (8 19 Abs. 1, 4 des Reichs-
gesetzes) anzuordnen, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, sie schlachten zu lassen. Befindet
sich das Geflügel im Gewahrsam der Eisenbahn oder Post, so wird der Ortspolizei-
behörde empfohlen, auf Antrag der Eisenbahn oder Post die Geflügelsendung in Ver-
wahrung zu nehmen und die Absonderung im Namen und auf Rechnung der Eisenbahn
oder Post durchzuführen.
G) Wenn die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie
durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Ortspolizeibehörde im Benehmen
mit dem beamteten Tierarzt die Weiterbeförderung dorthin unter den im § 323 ange-
gebenen Bedingungen gestatten. In besonderen Ausnahmefällen kann die Weiterbeför-
derung auch dann gestattet werden, wenn die Erreichung des neuen Standorts eine
längere Frist als 24 Stunden beansprucht.
g 326 (296).
(1) Bei größerer Seuchengefahr für ein weiteres Gebiet ist auf Antrag des beamteten
Tierarztes die Ausfuhr von lebendem, für die Seuche empfänglichem Geflügel aus dem
Seuchenorte, das Durchtreiben von Geflügel durch den Seuchenort sowie das Abhalten