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a) Tiere, bei denen Eutertuberkulose festgestellt ist (§ 330 Abs. 3);
b) Tiere, bei denen Lungentuberkulose festgestellt ist (§ 330 Abs. 3);
I) Tiere, bei denen Gebärmutter= oder Darmtuberkulose festgestellt ist (§ 330 A
d) Tiere, bei denen das Vorhandensein von Lungentuberkulose in hohem Grade
scheinlich ist (§ 330 Abs. 2) und auch bei der zweiten bakteriologischen
suchung (§ 330 Abs. 6) die Merkmale der hohen Wahrscheinlichkeit der Tube
fortbestehen;
e) Tiere, bei denen das Vorhandensein von Euter-, Gebärmutter= oder
tuberkulose in hohem Grade wahrscheinlich ist (§ 330 Abs. 2) und die#n
genannte weitere Voraussetzung zutrifft.
8 334 (303).
() Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Ortspolizeil
die nach 8 333 angeordnete Tötung nach Anhörung des Oberamtstierarztes fü
bestimmte Frist aufschieben, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis ve-
und wenn nach Lage der Verhältnisse die Gefahr einer Verschleppung der Tube-
nicht erheblich ist.
(2) Die Frist für den Aufschub der Tötung soll in der Regel nicht me
6 Wochen nach Feststellung der Seuche betragen.
(6) Wird die Tötung in einem anderen Gemeindebezirk als dem des bisl
Standorts des Rindes vorgenommen, so ist die Ortspolizeibehörde des Schla
von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen.
Behörde hat auf das Eintreffen des Rindes zu achten, gegebenenfalls über dessen V
Ermittlungen anzustellen, und nach Ankunft des Tieres das Erforderliche im Ben
mit dem Oberamtstierarzt einzuleiten.
§ 335 (304).
(1) Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in
Grade wahrscheinlich ist, sind, falls sie nicht alsbald geschlachtet werden, im