Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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stellung nach den Gemeinden des Bezirks zu fertigen und der Ministerialkasse des Innern 
mitzuteilen. 
(6) Die nicht bestrittenen Umlagebeträge sind ohne Verzug von der Gemeinde einzu- 
ziehen und binnen 10 Tagen unter Abzug der Einbringungs= und Postgebühren (8 350) 
an die Ministerialkasse des Innern abzuliefern. Die Zahlungen an die Ministerialkasse des 
Innern sind mittels Zahlkarte auf Postscheckkonto 3730 (bei dem Postscheckamt Stuttgart) zu 
leisten. 
(6) Die von den Tierbesitzern erhobenen Beiträge sind in den Rechnungen der 
Gemeindepflegen zu verrechnen. 
(7) Die von den Gemeinden abzuziehenden Einbringungs= und Postgebühren sind am 
Schluß der Aufnahmeverzeichnisse zu vermerken. 
g 360. 
(1) Die Belohnung der Gemeinden für die Aufnahme des beitragspflichtigen Tier— 
bestandes sowie für die Umlage und den Einzug der von den Tierbesitzern zu erhebenden 
Beiträge und deren Ablieferung an die Ministerialkasse des Innern wird wie folgt festgesetzt: 
a) bei der Klasse Pferde und bei der Klasse Esel, Maultiere und Maulesel auf 10.88, 
b) bei der Klasse Rindvieh aaafffffy)y 5 Z 
von jeder Mark der eingezogenen Beiträge. Berechnet sich nach vorstehenden Sätzen die 
Gesamtbelohnung auf weniger als 1 ./4, so wird sie auf diesen Betrag erhöht. 
(2) Die Vordrucke für die Aufnahmeverzeichnisse werden von der Zentralkasse geliefert. 
Ebenso trägt die Zentralkasse die sämtlichen durch die Einlieferung der erhobenen Beiträge 
der Tierbesitzer entstehenden Brief= und Postscheckgebühren. 
g 361. 
(1) Die im Art. 13 Abs. 3 Satz 3 des Ausführungsgesetzes vorgeschriebene eidliche Ver- 
pflichtung der Schätzer hat sofort nach der Wahl auf den nachstehenden Eidesvorhalt zu 
erfolgen:
	        
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