Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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den Teile ist in den geeigneten Fällen die Überführung der auf polizeiliche Anordnung oder 
mit polizeilicher Genehmigung zu tötenden Tiere in das öffentliche Schlachthaus der Ober- 
amtsstadt oder eines sonstigen Ortes mit größerem Fleischverbrauch im Wege der Verein- 
barung mit dem Tierbesitzer anzustreben (vgl. im übrigen § 352 Abs. 4, 5, § 362 Abs. 3). 
(5) Zu dem gleichen Zwecke kann die Ubernahme des Tieres für Rechnung der ent- 
schädigungspflichtigen Kasse im Wege des Kaufs in Betracht kommen. Die Vereinbarung 
ist in diesem Falle in einer den Tierbesitzer bindenden Weise vom beamteten Tierarzt 
anläßlich des Ermittlungsverfahrens schriftlich abzuschließen vorbehältlich der Genehmigung 
durch das Medizinalkollegium. 
§ 354. 
(1) UÜber die Schätzung oder die sonstige Wertermittlung (§§ 348, 353) ist von den mit 
ihrer Vornahme Betrauten eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterzeichnen, in der 
Gattung, Rasse, Geschlecht, Alter, Gewicht, Gebrauchszweck und Ernährungszustand des 
einzelnen Tieres und gegebenenfalls der von jedem der Schätzer geschätzte Wert aufzu- 
führen sind. Erforderlichenfalls ist in diese Niederschrift auch die nach Feststellung des 
Krankheitszustandes vorzunehmende Schätzung der dem Besitzer nach polizeilicher 
Anordnung zur Verfügung bleibenden Teile des Tieres unter Angabe des geschätzten 
Wertes im einzelnen aufzunehmen. 
(2) Das Ergebnis der Wertermittlung ist dem Tierbesitzer urkundlich zu eröffnen. 
Gleichzeitig ist der Besitzer zur Erklärung darüber, ob und welche Versicherungssumme ihm 
etwa aus Privatverträgen zukommt, zu veranlassen und zur Übergabe der bezüglichen 
Nachweise aufzufordern. 
. 355. 
Die Schätzung hat zu unterbleiben, wenn: 
a) der Tierbesitzer nicht in Abrede stellt, daß ihm nach den im Art. 12 Abs. 4 des Aus- 
führungsgesetzes bezeichneten Bestimmungen eine Entschädigung nicht zukommt: 
b) durch das Gutachten des beamteten Tierarztes bei gefallenen oder ohne Mitwirkung 
der Polizeibehörde getöteten Tieren das Vorliegen einer eine Entschädigung be- 
gründenden Krankheit verneint wird, es sei denn, daß der etwa vom Tierbesitzer
	        
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