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(2) In allen sonstigen Fällen ist der Krankheitszustand rücksichtlich der Entschädigungs-
leistung stets durch amtstierärztliche Untersuchung festzustellen. Soweit die Verwendung
des Fleisches eines getöteten Tieres als menschliches Nahrungsmittel in Betracht kommt,
hat der beamtete Tierarzt gleichzeitig die Fleischbeschau ohne Anspruch auf eine besondere
Belohnung vorzunehmen; der Zuziehung des ordentlichen Beschauers bedarf es in diesem
Falle nicht.
§ 357.
(4) Sofort nach Abschluß des Verfahrens zur Ermittlung der Entschädigung sind die
Akten (88§ 354, 356) dem Oberamt vorzulegen.
(2) Die Feststellung der Entschädigung im einzelnen Fall und deren Zahlungsan-
weisung erfolgt, soweit die Staatskasse allein oder Staats= und Zentralkasse zugleich
entschädigungspflichtig sind, durch das Medizinalkollegium, in allen übrigen Fällen durch
das Oberamt. An Stelle des Oberamts kann jedoch die Entschädigung durch das Medizinal-
kollegium auch dann festgestellt und zur Zahlung angewiesen werden, wenn die Akten be-
hufs Einziehung eines Obergutachtens oder in sonstigen Zweifelsfällen dieser Behörde
ohnedies vorgelegt werden; gegebenenfalls ist das Oberamt bei der Rückgabe der Akten
von der erfolgten Zahlungsanweisung zu verständigen.
(6) Die im Art. 8 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes vorgesehene Abrechnung zwischen
Zentralkasse und Staatskasse ist am Schlusse des Rechnungsjahres vorzunehmen.
(4) Die Zentralkasse wird in Rechtsstreitigkeiten durch das Medizinalkollegium ver-
treten.
II. Kosten.
(Art. 20 bis 25 des Ausführungsgesetzes.)
8 358.
(1) Auf Grund des Art. 20 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes werden, vorbehältlich be-
sonderer Anordnung im einzelnen Fall, diejenigen Kosten auf die Staatskasse übernommen,
die entstehen:
a) aus der Bekanntmachung von Marktverboten im Staatsanzeiger.