Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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karten abliefernden Tierärzte unter Beifügung des Wertes der Sammelkarten anzugeben. 
Die Aufstellung ist bis 31. Mai einzusenden. Der bei dem Rechnungsabschluß sich er- 
gebende überschuß ist an die Ministerialkasse des Innern abzuliefern. 
(4) Die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Vorschriften dieses Para- 
graphen bleibt vorbehalten. 
g 362. 
(1) Die Fleischbeschauer haben für die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen oder 
bescheinigungen einschließlich der Untersuchung der Tiere (§ 27 Abs. 5, § 190 Abs. 2 unter 
a) fürjedes Stück Großvieh 30 8, für jedes Stück Kleinvieh (Kalb bis zu 3 Monaten, Schwein, 
Schaf, Ziege) 20 Z bis zum Höchstbetrag von 3 ./( für die Tiere eines Besitzers zu bean- 
spruchen. Bei einer Entfernung des Ortes der Untersuchung von mehr als 1km vom Wohn- 
ort des Fleischbeschauers steht letzterem noch eine Ganggebühr von 15 Z für den km zu. 
(2) Die Schätzer erhalten Taggelder nach Maßgabe der §§ 28, 31 der Verfügung des 
Ministeriums des Innern vom 6. Oktober 1907, betreffend den Vollzug der Gemeinde- 
ordnung (Reg.Bl. S. 433), und Reisekostenentschädigung nach § 32 a. a. O. Diäten 
(§ 29 a. a. O.) werden nicht gewährt. 
(3) Zur Stellung der Hilfsmannschaften und der Transportmittel bei Tötungen 
und Zerlegungen ist die Gemeinde nach Art. 23 Nr. 4 des Ausführungsgesetzes nur dann 
verpflichtet, wenn mit der Tötung oder Zerlegung ausschließlich das seuchenpolizeiliche 
Interesse oder die Ermittlung der Entschädigung verfolgt wird. Hat dagegen an die Stelle 
der einfachen Tötung und Zerlegung die Schlachtung behufs Ermöglichung einer günstigen 
Fleischverwertung zu treten, so werden die hierdurch entstehenden Gesamtkosten als Auf- 
wand für die Ausmittlung der Entschädigung auf die entschädigungspflichtige Kasse über- 
nommen; das Zerlegen in Viertel und das Aushauen (Verpfündeln) des Fleisches bleibt 
jedoch Sache des Tierbesitzers. 
9 363. 
(1) Findet die Zerlegung eines Tieres zum Zwecke der Ermittlung einer Entschädigung 
statt, so fallen die Kosten der Zuziehung des beamteten Tierarztes der Kasse zu, die für die
	        
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