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(4) Die im Art. 22 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes vorgesehene Abrechnung zwischen
Zeutralkasse und Staatskasse ist am Schlusse des Rechnungsjahres vorzunehmen.
§ 365.
(1) Den beamteten Tierärzten werden die zum Vollzug des Ausführungsgesetzes und
dieser Verfügung erforderlichen Vordrucke, soweit nicht anderweitige Bestimmung hierüber
getroffen ist, vom Sekretariat des Medizinalkollegiums geliefert werden. Die erste Bedarfs-
liste wird den beamteten Tierärzten in der nächsten Zeit zur Ausfüllung zugesandt werden;
bis dahin sind die alten Vordrucke unter handschriftlicher Abänderung der etwaigen Bezug-
nahme auf die früheren Gesetze usw. zu benutzen. Künftig werden halbjährlich Bedarfsliften
ausgegeben werden. Tritt in der Zwischenzeit ein außerordentlicher, bei der Aufstellung
der vorangegangenen Bedarfsliste nicht berücksichtigter Bedarf an Vordrucken ein, so hat sich
der beamtete Tierarzt an das Sekretariat des Medizinalkollegiums zu wenden, das ihm die
erforderlichen Vordrucke sofort zusenden wird.
(2) Die Ortspolizeibehörden können die Vordrucke zur Ermittlung des Krankheits-
zustandes in den Fällen des Art. 19 des Ausführungsgesetzes, die Schätzer die Vordrucke
für die Wertermittlung von noch nicht 5 Monate alten Schweinen (Art. 13 Abf. 2
a. a. O.), die Fleischbeschauer die Vordrucke zu Gesundheitszeugnissen und -bescheinigungen
nach Bedarf vom beamteten Tierarzt beziehen.
Hierter Rbschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 366.
Die im Art. 13 des Ausführungsgesetzes vorgeschriebene Wahl von mindestens zwei
Schätzern in jeder Gemeinde ist in der nächsten Amtsversammlung vorzunehmen. Bis
dahin ist im Einzelfall vom Ortsvorsteher der nächstwohnende Schätzer zu berufen. Die
Oberämter haben alsbald ein Verzeichnis der bisherigen Schätzer sämtlichen Ortsvorstehern
ihres Bezirks und dem beamteten Tierarzt mitzuteilen. Nach jeder Neuwahl ist jedem
Ortsvorsteher und dem beamteten Tierarzt eine Liste der Schätzer zuzustellen.