Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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vollständige Ablenkung des Komplements hervorruft, ohne Rücksicht auf die Höhe 
des Agglutinationswerts, « 
b)beinerden,derenSekuminderMengevon0,2ccmkeinejAblenkungdeS«Kom- 
plements hervorruft, wenn der Agglutinationswert mehr als 1000 beträgt. 
5. Für das weitere Verfahren gelten folgende Grundsätze: 
à) Wird auf Grund der Blutuntersuchung der Ausbruch der Rotzkrankheit als wahr- 
scheinlich ermittelt, und wird demgemäß die Tötung von Pferden angeordnet 
(*5 150 Abs. 1 unter a), so ist am Tage der Tötung der wahrscheinlich rotzkranken 
Tiere bei sämtlichen Pferden des Restbestandes eine weitere Blutprobe zu ent- 
nehmen und zur Untersuchung einzusenden. In derselben Weise ist zu verfahren, 
solange nach dem Ergebnis der weiteren Untersuchung der Ausbruch des Rotzes 
als wahrscheinlich ermittelt wird. 
Werden nach dem Ergebnis der weiteren Untersuchung Pferde, bei denen der 
Ausbruch der Rotzkrankheit wahrscheinlich ist, nicht mehr ermittelt, so hat zunächst 
14 Tage nach der letzten Blutentnahme eine weitere Blutuntersuchungstattzufinden. 
Liefert auch diese Untersuchung ein negatives Ergebnis, so ist 14 Tage nach der 
letzten Blutentnahme abermals eine Blutuntersuchung auszuführen. Wenn 
auch die letztere ein negatives Ergebnis hat, ist die Untersuchung als abgeschlossen 
zu betrachten. 
b) Werden durch das Ergebnis der ersten Blutuntersuchung Pferde, bei denen der 
Ausbruch des Rotzes wahrscheinlich ist, nicht ermittelt, so ist die Untersuchung 
als abgeschlossen an3zusehen, wenn 
I. mit Sicherheit feststeht, daß die Blutentnahme mindestens 14 Tage nach 
Aufhören der Ansteckungsgefahr, bei klinisch seuchenverdächtigen Pferden 
mindestens 14 Tage nach dem ersten Auftreten der verdächtigen Krankheits- 
erscheinungen stattgefunden hat, 
II. beim Fehlen der Voraussetzung zu 1 die Untersuchung einer weiteren, 14Tage 
nach der ersten entnommenen Blutprobe Anzeichen des Rotzes nichtsergibt. 
6. Vor dem Abschlusse der Blutuntersuchung dürfen die zu untersuchenden Pferdenicht mit 
Mallein behandelt werden. 
7. Der Zerlegungsbefund der auf Grund der Untersuchungen getöteten Pferde ist kurz, 
aber vollständig in dem Verzeichnis zu vermerken. 
8. Nach Abschluß der Untersuchungen ist das Verzeichnis mit dem Zerlegungsberichte 
dem Medizinalkollegium einzureichen. 
9. Alle Untersuchungsangelegenheiten sind mit größtmöglicher Beschleunigung zu 
erledigen.
	        
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