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vollständige Ablenkung des Komplements hervorruft, ohne Rücksicht auf die Höhe
des Agglutinationswerts, «
b)beinerden,derenSekuminderMengevon0,2ccmkeinejAblenkungdeS«Kom-
plements hervorruft, wenn der Agglutinationswert mehr als 1000 beträgt.
5. Für das weitere Verfahren gelten folgende Grundsätze:
à) Wird auf Grund der Blutuntersuchung der Ausbruch der Rotzkrankheit als wahr-
scheinlich ermittelt, und wird demgemäß die Tötung von Pferden angeordnet
(*5 150 Abs. 1 unter a), so ist am Tage der Tötung der wahrscheinlich rotzkranken
Tiere bei sämtlichen Pferden des Restbestandes eine weitere Blutprobe zu ent-
nehmen und zur Untersuchung einzusenden. In derselben Weise ist zu verfahren,
solange nach dem Ergebnis der weiteren Untersuchung der Ausbruch des Rotzes
als wahrscheinlich ermittelt wird.
Werden nach dem Ergebnis der weiteren Untersuchung Pferde, bei denen der
Ausbruch der Rotzkrankheit wahrscheinlich ist, nicht mehr ermittelt, so hat zunächst
14 Tage nach der letzten Blutentnahme eine weitere Blutuntersuchungstattzufinden.
Liefert auch diese Untersuchung ein negatives Ergebnis, so ist 14 Tage nach der
letzten Blutentnahme abermals eine Blutuntersuchung auszuführen. Wenn
auch die letztere ein negatives Ergebnis hat, ist die Untersuchung als abgeschlossen
zu betrachten.
b) Werden durch das Ergebnis der ersten Blutuntersuchung Pferde, bei denen der
Ausbruch des Rotzes wahrscheinlich ist, nicht ermittelt, so ist die Untersuchung
als abgeschlossen an3zusehen, wenn
I. mit Sicherheit feststeht, daß die Blutentnahme mindestens 14 Tage nach
Aufhören der Ansteckungsgefahr, bei klinisch seuchenverdächtigen Pferden
mindestens 14 Tage nach dem ersten Auftreten der verdächtigen Krankheits-
erscheinungen stattgefunden hat,
II. beim Fehlen der Voraussetzung zu 1 die Untersuchung einer weiteren, 14Tage
nach der ersten entnommenen Blutprobe Anzeichen des Rotzes nichtsergibt.
6. Vor dem Abschlusse der Blutuntersuchung dürfen die zu untersuchenden Pferdenicht mit
Mallein behandelt werden.
7. Der Zerlegungsbefund der auf Grund der Untersuchungen getöteten Pferde ist kurz,
aber vollständig in dem Verzeichnis zu vermerken.
8. Nach Abschluß der Untersuchungen ist das Verzeichnis mit dem Zerlegungsberichte
dem Medizinalkollegium einzureichen.
9. Alle Untersuchungsangelegenheiten sind mit größtmöglicher Beschleunigung zu
erledigen.