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(1) Bei Seuchen, deren Ansteckungsstoff schwer zerstörbar ist oder bei denen die Gefahr
der Weiterverbreitung durch Zwischenträger in hohem Grade besteht, ist folgendes Verfahren
durchzuführen:
1. Die bei der Reinigung beseitigten und gesammelten Streumaterialien,
Dünger, sonstiger Schmutz, Futterreste und dergleichen sind ent-
weder zu verbrennen, zu vergraben, unterzupflügen oder durch Packung oder durch
Vermischen mit einem geeigneten Deesinfektionsmittel unschädlich zu machen.
Die Packung von Dünger, Streu, Futterresten und ähnlichen Stoffen hat an
einem Platz zu geschehen, der von Tieren, die für die Seuche empfänglich sind, und
von unbefugten Personen nicht betreten werden kann und von dem aus ein Ablaufen
von Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche
Wege, in Brunnen, Flußläufe und anderes Nutzwasser nicht stattfindet. Sie ist in der
Weise vorzunehmen, daß Kot und Streu im Verhältnis wie etwa 2:3 innig gemischt
und mäßig durchfeuchtet in größeren Haufen drei Wochen lang locker gelagert werden.
Trockener Dünger ist nach der Aufstapelung mit Jauche oder Wasser (etwa 10 bis
15 Liter auf 1 cbm Dünger) zu durchtränken. Im übrigen wird wie folgt vorgegangen.
Zunächst wird auf dem Boden eine etwa 25 cm hohe Schicht nicht infizierten Düngers
oder von Stroh oder Torf von etwa 1, bis 2 m Breite und beliebiger Länge ausge-
breitet und darauf der zu desinfizierende Dünger zu einem Haufen mit schrägen
Seitenflächen bis zu einer Höhe von ungefähr 1,5 m, vom Boden an gerechnet,
gepackt. Die Oberfläche des Haufens wird mit einer etwa 10 cm dicken Schicht
von nicht infiziertem Dünger, Stroh, Laub, Torf oder anderem losen Material
belegt und hierauf mit einer 10 cm dicken Erdschicht eingedeckt. Nach dreiwöchiger
Packung kann der Dünger ohne weiteres abgefahren werden.
Die Abfuhr von Dünger und Streumaterialien, die nicht gepackt waren, vom
Seuchengehöfte hat auf möglichst dichten Wagen und ohne Verwendung von seuchen-
empfänglichen Tieren aus fremden Gehöften zu geschehen, sofern für den Dünger und
die Streumaterialien die Unschädlichmachung angeordnet ist (ogl. 5T 15 bis 27).
Erforderlichenfalls sind der Dünger, die Streumaterialien usw. vor der Abfuhr
lagenweise mit dicker Kalkmilch zu begießen, wenn nicht die Art des Ansteckungs-
stoffs die Verwendung eines anderen Desinfektionsmittels verlangt.
Falls mit der zugelassenen Art der Lagerung des Düngers die Gefahr einer
Verschleppung des Ansteckungsstoffs durch ablaufendes Schmutzwasser in andere
Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Wasser-
läufe oder sonstiges Nutzwasser verknüpft ist, ist der Dünger bereits im Stalle, vor der
Verbringung an den Ort der Lagerung, mit dicker Kalkmilch gut zu durchmischen.
2. Jauche und Schmutzwasser sind durch Zusatz von Kalk oder dicker Kalkmilch,