Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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wird zu dem Wasser 1 Prozent Ameisensäure (Acidum formicicum des Deutschen 
Arzneibuchs) unter Umrühren zugesetzt und weiter auf je 5 Liter dieser Mischung 
1 g Sublimat, in wenig heißem Wasser gelöst, hinzugefügt. Nach wieder- 
holtem Umrühren wird die Haut eingelegt und 24 Stunden in der Flüssigkeit 
belassen. Hierauf wird sie über einen Bock oder dergleichen geschlagen und 
etwa 12 Stunden hängen gelassen. Sodann wird die Haut auf der Fleisch- 
seite mit vergälltem Kochsalz (etwa 20 Prozent vom Gewicht der Haut) 
bestreut, alsdann verpackt und freigegeben. Statt des Bestreuens mit Kochsalz 
kann die Haut auch 1 Stunde lang ausgebreitet in gesättigte Kochsalzlösung ein- 
gelegt werden. 
2. Die Haut wird in entsprechend großem Holzgefäße in eine wässerige Salzsäure- 
Kochsalzlösung („Pickelflüssigkeit“) eingelegt, zu deren Herstellung je 9 Liter 
Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,126 (25 prozentige des Handels) und 12 kg 
Kochsalz (reines oder mit Petroleum vergälltes Stein= oder Siedesalz) auf 
100 Liter Wasser verwendet werden. Das Einlegen der Haut in die Desin- 
fektionsflüssigkeit hat so zu geschehen, daß die Haar= und die Fleischseite der 
Haut von der Flüssigkeit vollkommen bedeckt wird; die Haut muß in der 
Flüssigkeit bis zum übernächsten Tage liegen bleiben, worauf ihre Entnahme 
und Freigabe zur technischen Verwertung erfolgen kann. 
Der Abnehmer der Haut ist darauf aufmerksam zu machen, daß die Haut mit Ameisen- 
säure-Sublimatlösung behandelt oder mit Salzsäure-Kochsalzlösung gepickelt ist, und im 
Falle zu 2 außerdem, daß das Einweichen (zur Verhütung der Quellung) in einer 3= bis 
5 prozentigen Kochsalzlösung zu geschehen hat, der, wenn eine Behandlung der Haut im 
Ascher nicht nachfolgt, etroa 2 Prozent Soda zur Neutralisation der in der Haut enthaltenen 
Säure zuzusetzen sind. 
&S 17. 
Tollwut. 
(1) Sobald ein wutkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet oder getötet ist, 
müssen der Standplatz, insbesondere der von dem wutkranken oder der Wut verdächtigen 
Tiere verunreinigte Fußboden, Wände, Krippen, Raufen, Tröge, Verschläge, Pfosten, Pfeiler, 
Standscheiden und alle Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, die mit dem wutkranken oder 
der Seuche verdächtigen Tiere in Berührung gekommen sind, gereinigt und nach §& 13 desinfi- 
ziert werden. 
(2) Bei der Tollwut der Hunde und Katzen müssen die Streu, Maulkörbe, Halsbänder, 
Leinen, Decken, Geräte und sonstigen Gegenstände, die von wutkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Hunden oder Katzen benutzt worden sind, verbrannt oder auf andere Weise unschädlich
	        
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