Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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wesen sind, ferner andere Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Seuchenge— 
höften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche Tiere untergebracht sind, 
verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchen- oder Schlachtgehöfts die etwa be— 
schmutzten Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie Hände 
und andere mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körperteile 
reinigen und desinfizieren. Soweit solche Personen im Viehhandel tätig sind oder behufs 
Wartung von Klauenvieh in seuchenfreien Gehöften den Dienst wechseln, sollen sie sich außer- 
dem einem warmen Reinigungsbad unter reichlicher Benutzung von Bürste und Seife, nament- 
lich auch für die Kopf= und Barthaare, unterziehen. 
(2) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände, die während des 
Herrschens der Seuche außerhalb des Seuchengehöfts verwendet werden sollen, müssen, soweit 
sie mit kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, 
vor dem Herausbringen aus dem Gehöfte gereinigt und desinfiziert werden. Milchtransport- 
gefäße, die während des Herrschens der Seuche außerhalb des Seuchengehöfts verwendet 
werden, sind nach erfolgtem Einfüllen vor dem Wegbringen außen mit kalter Formaldehyd- 
lösung (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) abzuwaschen, im übrigen nach ihrer Entleerung gemäß § 11 Abs. I 
Nr. 9, 10 zu desinfizieren. 
(3) Wird Dünger aus verseuchten Ställen entfernt, so ist er innerhalb des Gehöfts oder an 
anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungsstoffs nicht 
stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies untunlich ist, bereits vor der Ent- 
fernung aus den Ställen mit dicker Kalkmilch gut zu durchmischen. 
(4) Jauche und Dünger von Wiederkäuern und Schweinen dürfen während des Herrschens 
der Seuche aus dem Gehöfte nur beim Vorliegen zwingender Gründe mit oberamtlicher 
Genehmigung abgefahren werden. Die Abfuhr darf nicht mit Rindviehgespannen aus anderen 
Gehöften erfolgen. Die Abfuhr von Jauche darf nur in dichten Behältnissen erfolgen. Dünger, 
der nicht gepackt war, ist auf möglichst dichten Wagen abzufahren. Erfolgt die Abfuhr solchen 
Düngers auf öffentlichen Wegen, so ist er, falls diese Wege nicht für die Gesamtdauer der Dünger- 
abfuhr abgesperrt werden können, vor der Abfuhr mit dicker Kalkmilch wiederholt zu übergießen. 
Der Dünger, der vor der Abfuhr nicht gepackt war, ist auf dem Felde sofort unterzupflügen oder 
zu packen. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung des Packverfahrens der Zutritt von Wieder- 
käuern und Schweinen zu dem Dünger zu hindern. 
(5) Bei der Schluhßdesinfektion, die nach den Bestimmungen des §& 14 stattzufinden hat, sind 
die Ortlichkeiten, an denen sich kranke oder verdächtige Tiere aufgehalten haben (Ställe, Höfe, 
Tummelplätze, Bullenställe, Sprunghütten und Sprungplätze, Beschlagbrücken usw., Ladestellen, 
Stellen von Marktplätzen und Wegen), ferner die Lagerplätze des Düngers, von Kadavern, 
Kadaverteilen, die Brunnentröge mit Umgebung, Bespannungzgeschirre, Deichseln, die zur 
Wartung und Pflege kranker oder verdächtiger Tiere benutzten Geräte (Tränkeimer, Melkeimer, 
Melkstühle, Milchtransportgefäße, Mistgabeln, Schippen usw.), Futtersäcke, Häute, Hörner, 
Klauen, Wolle und sonstige tierische Rohstoffe, die nach ihrer Herkunft oder Lagerung Träger
	        
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