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Unter mehreren Handwerkern sind, gleiche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit
vorausgesetzt, solche zu bevorzugen, die zur Führung des Meistertitels oder zur
Anleitung von Lehrlingen berechtigt sind und die Arbeiten in eigenem Betrieb aus-
führen. Jahresarbeiten sollen in der Regel an tüchtige ortsansässige Gewerbe-
treibende in der Reihenfolge vergeben werden; auch bei anderen Arbeiten, sowie
bei Lieferungen ist in geeigneter Weise abzuwechseln, wenn eine Mehrheit tüchtiger
Unternehmer zur Verfügung steht;
. bei Lieferungen, deren Übertragung an einen bestimmten Unternehmer im Interesse
der Verwaltung gelegen ist;
3. bei Dringlichkeit des Bedarfs;
4. bei Arbeiten und Lieferungen, deren Ausführung besondere Kunstfertigkeit erfordert
oder mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft ist;
. bei Übertragung von Arbeiten und Lieferungen an eingetragene Handwerkergenossen-
schaften und an freie Innungen, die einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb auf
Grund eines Nebenstatuts eingerichtet haben;
. bei Lieferungen zur Ergänzung des für einen bestimmten Zweck ausgeschriebenen
Bedarfs bis zu zwanzig Prozent derselben an den Übernehmer der Hauptlieferung,
sofern kein höherer Preis vereinbart wird;
bei Arbeiten, die in größerem Umfang ausgeführt werden müssen, als bei der Ver-
gebung vorgesehen war, an den Unternehmer dieser Arbeiten.
II. Verfahren bei öffentlicher und engerer Bergebung.
A. Allgemeines.
1. Den Ausschreibungen sind die gegenwärtigen Bestimmungen, die durch das Ge-
werbeblatt je von 3 zu 3 Jahren bekannt gemacht werden, zu Grunde zu legen.
In den Ausschreibungen selbst ist auf diese Bekanntmachungen zu verweisen.
2. Für die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung werden allgemeine Vertrags-
bedingungen aufgestellt und bekannt gegeben.