Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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g 24. 
Schweineseuche und Schweinepest. 
(1) Der aus den Seuchenställen entfernte Dünger nebst Streu, Futterresten und dergleichen 
ist zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1). Ist das Packen des Düngers, der Streu und dergleichen nicht 
durchführbar, so sind diese Stoffe zu sammeln und zu verbrennen oder wie die Kadaver gefallener 
oder getöteter Tiere zu vergraben. Durch Verbrennen oder Vergraben sind auch die bean- 
standeten Teile geschlachteter seuchenkranker Schweine und die Schlachtabfälle einschließlich des 
Wassers, das zum Abwaschen des Fleisches und der Eingeweide benutzt wurde, unschädlich zu 
machen. 
(2) Die Stallgänge, die Plätze vor den Stalltüren und Gehöftseingängen sowie die Wege 
an den Ställen und auf dem Hofe sind während des Herrschens der Schweineseuche oder 
Schweinepest mindestens alle 8 Tage zu reinigen und mit dünner Chlorkalkmilch oder mit 
6 prozentigem Kresolwasser zu desinfizieren. 
(3) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit 
den kranken oder verdächtigen Tieren oder mit deren Abgängen in Berührung gekommen sind, 
desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden. 
(1) Bei der Schlußdesinfektion sind die Ortlichkeiten, an denen sich seuchenkranke oder der 
Seuche verdächtige Schweine befunden haben (Ställe mit den Nebenräumen wie Futterküchen, 
Tummelplätze, Hofräume, Sprungplätze, benutzte Marktplätze und Ladestellen usw.), die zur 
Wartung und Pflege und zur Schlachtung kranker oder verdächtiger Tiere benutzten Geräte 
(Eimer, Gabeln, Schippen, Schlachttröge usw..), Fahrgeräte und Schleifen, auf denen Kadaver, 
Streu, Dünger und andere Abfälle befördert worden sind, Kleider und Schuhzeug des 
Wartepersonals, Futtersäcke und sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche 
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, 
daß sie den Ansteckungsstoff enthalten, zu reinigen und zu desinfizieren. Hierbei ist 
den durch Kot, Urin und Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigten 
Gegenständen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Wühlplätze sind nach Reini- 
gung von Kot und Streu und, wenn möglich, nach Abtragung der oberflächlichen Erd- 
schicht ausgiebig mit dünner Chlorkalkmilch oder mit 6 prozentigem Kresolwasser zu tränken, 
sodann durch Hacken und Rechen oder durch Eggen zu ebnen und wiederholt ausgiebig 
mit den genannten Desinfektionsmitteln zu behandeln. Neu in die Gehöfte eingebrachte 
Schweine sind möglichst lange von den Wühlplätzen fernzuhalten. Abgegrabene Boden- 
oder Erdschichten sind zu vergraben oder auf Feldern unterzupflügen, die Schweinen nicht 
zugänglich sind. 
(5) Die Desinfektion der Ställe und sonstigen Standorte seuchenkranker oder der Seuche 
verdächtiger Tiere hat nach den Bestimmungen des § 14 zu erfolgen. Als Desinfektionsmittel 
sind dünne Chlorkalkmilch oder 6 prozentiges Kresolwasser zu verwenden.
	        
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