Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(3) Größere Mengen von Dünger können gepackt, Federn dürfen in lufttrockenem Zustand 
mit ortspolizeilicher Genehmigung aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden, wenn sie in 
dichten Säcken verpackt sind. 
827. 
Tuberkulose. 
(1) Sobald Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im Sinne des § 10 Abs. 1 
Nr. 12 des Reichsgesetzes festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, von ihrem Stand- 
platz entfernt sind, muß die Reinigung und Desinfektion vorgenommen werden. 
(2) Die Reinigung und Desinfektion umfaßt in der Regel den Standplatz der Tiere, im 
Falle eines gehäuften Auftretens der Seuche, und wenn die Tiere vor der Feststellung des 
Vorhandenseins oder der hohen Wahrscheinlichkeit der Seuche im Stalle wiederholt umgestellt 
worden sind, nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles 
oder den ganzen Stall, in jedem Falle ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen 
Gegenstände, die durch die Ausscheidungen der Tiere verunreinigt worden sind, insbesondere 
die Krippen, Futtertische, Raufen, Wasserrinnen in den Futtertischen, die zu den Ständen ge- 
hörigen Wandabteilungen und Standscheiden, den Fußboden einschließlich Stallgasse, die 
Putz= und Melkgeräte. 
(3) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Melkeimer und andere Milchgefäße sind durch 
Anwendung von Wasserdampf oder durch Auskochen oder Abbürsten mit kochendheißem Wasser 
oder kochendheißer Sodalösung (vgl. & 11 Abs. 1 Nr. 9, 10) zu desinfizieren. 
g 28. 
Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des 
Viehseuchengesetzes die Anzeigepflicht eingeführt wird. 
Bei Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes 
die Anzeigepflicht eingeführt wird, regelt sich das Desinfektionsverfahren nach den ergehenden 
besonderen Anweisungen.
	        
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