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(3) Größere Mengen von Dünger können gepackt, Federn dürfen in lufttrockenem Zustand
mit ortspolizeilicher Genehmigung aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden, wenn sie in
dichten Säcken verpackt sind.
827.
Tuberkulose.
(1) Sobald Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im Sinne des § 10 Abs. 1
Nr. 12 des Reichsgesetzes festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, von ihrem Stand-
platz entfernt sind, muß die Reinigung und Desinfektion vorgenommen werden.
(2) Die Reinigung und Desinfektion umfaßt in der Regel den Standplatz der Tiere, im
Falle eines gehäuften Auftretens der Seuche, und wenn die Tiere vor der Feststellung des
Vorhandenseins oder der hohen Wahrscheinlichkeit der Seuche im Stalle wiederholt umgestellt
worden sind, nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles
oder den ganzen Stall, in jedem Falle ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen
Gegenstände, die durch die Ausscheidungen der Tiere verunreinigt worden sind, insbesondere
die Krippen, Futtertische, Raufen, Wasserrinnen in den Futtertischen, die zu den Ständen ge-
hörigen Wandabteilungen und Standscheiden, den Fußboden einschließlich Stallgasse, die
Putz= und Melkgeräte.
(3) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Melkeimer und andere Milchgefäße sind durch
Anwendung von Wasserdampf oder durch Auskochen oder Abbürsten mit kochendheißem Wasser
oder kochendheißer Sodalösung (vgl. & 11 Abs. 1 Nr. 9, 10) zu desinfizieren.
g 28.
Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des
Viehseuchengesetzes die Anzeigepflicht eingeführt wird.
Bei Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes
die Anzeigepflicht eingeführt wird, regelt sich das Desinfektionsverfahren nach den ergehenden
besonderen Anweisungen.