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in der Weise angewandt werden, daß zunächst gewisse Teile oder Gegenden des Körpers unter—
sucht werden.
(2) Ist bei dieser Untersuchung eine Seuche nicht ermittelt, jedoch der Krankheitszustand
des Tieres wegen der etwa in Betracht kommenden Entschädigungsleistung festzustellen, so ist
die Zerlegung vollständig auszuführen.
(3) Bei dem verkürzten Verfahren ist, je nachdem die eine oder die andere Seuche vermutet
wird, folgendermaßen vorzugehen.
1. Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche.
g 20.
A. Milzbrand.
(1) Zunächst ist eine mikroskopische Untersuchung des einem oberflächlichen Gefäße — am
besten der Ohrvene — entnommenen Blutes auf die Anwesenheit von Milzbrandbazillen aus-
zuführen.
(2) Nur wenn die im Abs. 1 genannte mikroskopische Prüfung ein sicheres Ergebnis nicht
liefert, ist die Bauchhöhle des Kadavers, soweit zur Entnahme einer Milzprobe erforderlich,
zu öffnen und diese Probe mikroskopisch zu untersuchen.
(3) Erst wenn auch dann noch Zweifel bleiben, ist die Zerlegung durchzuführen. In diesem
Falle sind zunächst Haut und Unterhaut an allen denjenigen Stellen, an denen krankhafte
Zustände bei der äußeren Besichtigung des Tieres wahrgenommen oder vermutet werden, zu
untersuchen. Sodann ist die Bauchhöhle vollends zu öffnen, um einen etwaigen ungewöhnlichen
Inhalt in ihr sowie das nähere Verhalten des Magens, des Darmes, des Gekröses, der Milz
und der in der Bauchhöhle gelegenen Lymphknoten zu ermitteln. Dabei ist auch die Beschaffen-
heit des Blutes zu bestimmen. Im Anschluß hieran ist eine Blutprobe oder der Gewebssaft
der veränderten Teile mikroskopisch zu prüfen.
(4) Die weitere Zerlegung des Tieres hat zu unterbleiben, wenn schon auf Grund der
bisherigen Untersuchung das Vorhandensein von Milzbrand nachgewiesen erscheint. Andern-
falls sind auch die Brusthöhle und die Halsorgane zu öffnen und zu untersuchen. Die Unter-
suchung hat sich auf die Lymphknoten der verschiedenen Körperteile, den Schlundkopf, den
Kehlkopf, die Luftröhre, die Lungen und das Herz zu erstrecken. Schließlich ist der Zustand der
Leber, der Nieren und bei weiblichen Tieren der Gebärmutter festzustellen, worauf nochmals
eine mikroskopische Prüfung des Blutes usw. vorzunehmen ist.
(5) In der Niederschrift ist anzugeben, ob die Tiere vor der Untersuchung noch ungeöffnet
oder ob sie bereits ganz oder teilweise zerlegt waren, und ob vorgeschrittene Fäulnis vorlag.
B. Rauschbrand.
(1) Vor allem ist die Beschaffenheit der Haut, der Unterhaut und der Muskulatur festzu-
stellen. Dann ist der Zustand der zu den veränderten Teilen gehörigen Lymphknoten zu be-