524
stimmen. Ferner sind Milz, Leber, Nieren und Herz, bei weiblichen Tieren auch Geschlechts-
organe, zu untersuchen. Auch das Verhalten der serösen Häute ist anzugeben.
(2) Hierauf ist der Gewebssaft der veränderten Teile der Muskulatur und des Unterhaut-
bindegewebes mikroskopisch auf Rauschbranderreger zu prüfen.
(3) Die Feststellung des Rauschbrandes bei Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln sowie
des Rauschbrandverdachts bei Rindern und den genannten Einhufern ist stets von dem Ergebnis
von Züchtungs= oder Ubertragungsversuchen (ogl. § 20 a Absf. 2 Satz 1) abhängig zu machen.
C. Wild= und Rinderseuche.
(1) Entsprechend den drei Formen, in denen die Wild= und Rinderseuche auftritt, sind be-
sonders zu untersuchen
a) Haut, Unterhaut und Lymphknoten an dem Kopfe, dem Halse und der Zunge,
b) Brusthöhle, Herzbeutel, Lungen und Lymphknoten,
c) Darm.
(2) Des weiteren sind die veränderten Teile der Muskulatur und die Milz mikroskopisch auf
die Anwesenheit der Erreger zu prüfen.
#20 a.
(1) Zur sicheren Feststellung der im § 20 unter Abis C genannten Seuchen ist in der Regel
der Nachweis der Erreger erforderlich. Bleibt das Ergebnis der mikroskopischen Prüfung
(* 20 unter A Abs. 4, B Abs. 2, CAbs. 2) zweifelhaft, so empfiehlt sich die Anlegung von Kulturen
oder die Verimpfung auf geeignete Versuchstiere, bei Milzbrand unter Umständen auch die
Anwendung der Präzipitationsmethode.
(2) Die Anlegung von Kulturen, die Verimpfung und die Anwendung der Präzipitations=
methode in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und des § 20 unter B Abs. 3 bleiben dem Hygienischen
Laboratorium, Tierärztliche Abteilung, des Medizinalkollegiums vorbehalten (vgl. im übrigen
& 6 Abs. 3). Zur Einsendung frischen milzbrandverdächtigen Untersuchungsmaterials sind
Gipsstäbchen zu verwenden, die von dem genannten Laboratorium im Vorrat bezogen
werden können; bei nicht mehr frischem oder gar verfaultem Material ist ein Stück Milz
und, wenn diese keine auffälligen Veränderungen zeigt, außerdem eine Probe der veränderten
Teile aus der Gegend der Eintrittspforte des Erregers, wie von dem Darm oder der
Rachenschleimhaut, in einem wasserdicht verschlossenen Gläschen einzusenden.
(3) Im Falle der Feststellung des Milzbrandes oder des Milzbrandverdachts bei gefallenen
oder getöteten Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, sowie im Falle der Feststellung
der Wild= und Rinderseuche oder des Verdachts dieser Seuche bei gefallenen oder getöteten
Tieren sind behufs Nachprüfung der Diagnose 2 mikroskopische Dauerpräparate, womöglich
je eines aus dem Herzblut und der Milzpulpa (ogl. jedoch § 20 unter A Abs. 1, 2), an die im
Abs. 2 bezeichnete Untersuchungsstelle einzusenden.