Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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stimmen. Ferner sind Milz, Leber, Nieren und Herz, bei weiblichen Tieren auch Geschlechts- 
organe, zu untersuchen. Auch das Verhalten der serösen Häute ist anzugeben. 
(2) Hierauf ist der Gewebssaft der veränderten Teile der Muskulatur und des Unterhaut- 
bindegewebes mikroskopisch auf Rauschbranderreger zu prüfen. 
(3) Die Feststellung des Rauschbrandes bei Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln sowie 
des Rauschbrandverdachts bei Rindern und den genannten Einhufern ist stets von dem Ergebnis 
von Züchtungs= oder Ubertragungsversuchen (ogl. § 20 a Absf. 2 Satz 1) abhängig zu machen. 
C. Wild= und Rinderseuche. 
(1) Entsprechend den drei Formen, in denen die Wild= und Rinderseuche auftritt, sind be- 
sonders zu untersuchen 
a) Haut, Unterhaut und Lymphknoten an dem Kopfe, dem Halse und der Zunge, 
b) Brusthöhle, Herzbeutel, Lungen und Lymphknoten, 
c) Darm. 
(2) Des weiteren sind die veränderten Teile der Muskulatur und die Milz mikroskopisch auf 
die Anwesenheit der Erreger zu prüfen. 
#20 a. 
(1) Zur sicheren Feststellung der im § 20 unter Abis C genannten Seuchen ist in der Regel 
der Nachweis der Erreger erforderlich. Bleibt das Ergebnis der mikroskopischen Prüfung 
(* 20 unter A Abs. 4, B Abs. 2, CAbs. 2) zweifelhaft, so empfiehlt sich die Anlegung von Kulturen 
oder die Verimpfung auf geeignete Versuchstiere, bei Milzbrand unter Umständen auch die 
Anwendung der Präzipitationsmethode. 
(2) Die Anlegung von Kulturen, die Verimpfung und die Anwendung der Präzipitations= 
methode in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und des § 20 unter B Abs. 3 bleiben dem Hygienischen 
Laboratorium, Tierärztliche Abteilung, des Medizinalkollegiums vorbehalten (vgl. im übrigen 
& 6 Abs. 3). Zur Einsendung frischen milzbrandverdächtigen Untersuchungsmaterials sind 
Gipsstäbchen zu verwenden, die von dem genannten Laboratorium im Vorrat bezogen 
werden können; bei nicht mehr frischem oder gar verfaultem Material ist ein Stück Milz 
und, wenn diese keine auffälligen Veränderungen zeigt, außerdem eine Probe der veränderten 
Teile aus der Gegend der Eintrittspforte des Erregers, wie von dem Darm oder der 
Rachenschleimhaut, in einem wasserdicht verschlossenen Gläschen einzusenden. 
(3) Im Falle der Feststellung des Milzbrandes oder des Milzbrandverdachts bei gefallenen 
oder getöteten Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, sowie im Falle der Feststellung 
der Wild= und Rinderseuche oder des Verdachts dieser Seuche bei gefallenen oder getöteten 
Tieren sind behufs Nachprüfung der Diagnose 2 mikroskopische Dauerpräparate, womöglich 
je eines aus dem Herzblut und der Milzpulpa (ogl. jedoch § 20 unter A Abs. 1, 2), an die im 
Abs. 2 bezeichnete Untersuchungsstelle einzusenden.
	        
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