Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(1) Dem Medizinalkollegium bleibt vorbehalten, in den Fällen des Abs. 3 behufs Nach- 
prüfung der Diagnose die Einsendung von Organproben anzuordnen, auch für weitere als 
die im Abs. 3 genannten Fälle zu dem gleichen Zwecke die Einsendung von mikroskopischen 
Dauerpräparaten oder von Organproben vorzuschreiben, sowie in den Fällen, in denen es 
zur Feststellung des Krankheitszustandes erforderlich erscheint, diese Feststellung von dem Er- 
gebnis der Nachprüfung oder von der Vornahme einer besonderen Untersuchung abhängig 
zu machen 
2. Tollwut. 
8 21. 
(1) Auf die Feststellung des Inhalts des Magens und Darmes ist besonderer Wert zu legen. 
Dann ist der Zustand der Schleimhaut des Magens und Darmes zu bestimmen. Nunmehr 
folgt die Untersuchung der Maulhöhle, des Schlundkopfs, der Mandeln und der an den Hals- 
organen gelegenen Lymphknoten. Weiter sind Nieren, Leber und Milz zu prüfen. Auch die 
Beschaffenheit des Blutes ist zu beachten. 
(2) Die Offnung der Schädelhöhle hat zu unterbleiben, vielmehr ist, sofern nicht schon auf 
Grund der bisherigen Untersuchung der Verdacht beseitigt ist, der unverletzte, aber von der 
Muskulatur befreite, zwischen dem ersten und zweiten Halswirbel abgetrennte Kopf des Tieres 
zur weiteren Untersuchung an das Hygienische Laboratorium, Tierärztliche Abteilung, des 
Medizinalkollegiums einzusenden (vgl. & 6 Abs. 3). Ist von dem Tier ein Mensch gebissen 
worden, so ist die Sendung, im Sommer in Eispackung, sofort an den Direktor des Königlichen 
Instituts für Infektionskrankheiten in Berlin N. 39, Föhrerstraße 2, zu richten (vgl. § 6 Abs. 3); 
in diesem Falle sind auf der Abschrift der Niederschrift über die Zerlegung des Tieres auch die 
Namen der gebissenen Personen anzugeben. 
3. Notz. 
#2. 
Es hat eine genaue Untersuchung der ganzen Körperoberfläche und besonders der schon 
von außen sichtbaren oder zu vermutenden krankhaften Stellen. der Haut und Unterhaut ein- 
schließlich der zugehörigen Lymphgefäße und Lymphknoten stattzufinden. Sodann ist die 
Schleimhaut der Nasenhöhle, des Schlundkopfs, des Kehlkopfs und der Luftröhre zu unter- 
suchen. Weiter folgt die Untersuchung der am Kopfe und Halse gelegenen Lymphknoten und 
der Lungen mit ihren Lymphknoten. Endlich ist der Zustand der Milz, der Leber, des Herzens 
und der Muskeln zu ermitteln. 
4. Maul= und Klauenseuche. 
5 23. 
(1) Sollte zur seuchenpolizeilichen Feststellung der Maul= und Klauenseuche die Zerlegung 
eines Tieres erforderlich sein, so ist die Haut an der Krone der Klauen, an den Ballen, im
	        
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