Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Gesetzbl. S. 306) die nachstehenden Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit 
Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, beschlossen. 
Berlin, den 4. Mai 1904. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krank- 
heitserregern, ausgenommen Pesterreger.w 
81. 
Wer mit den Erregern der Cholera oder des Rotzes oder mit Material, welches solche 
Erreger enthält, arbeiten will, ferner, wer derartige Erreger in lebendem Zustand aufbewahren 
oder abgeben will, bedarf dazu der Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde. An Stelle der 
letzteren treten für das Kaiserliche Gesundheitsamt das Reichsamt des Innern, für Militär- 
anstalten das zuständige Kriegsministerium, für Marineanstalten das Reichs-Marineamt. Die 
Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen wissen- 
schaftlichen Ausbildung erteilt werden. Die den Leitern öffentlicher Anstalten erteilte Erlaubnis 
gilt auch für die unter ihrer Leitung in diesen Anstalten beschäftigten Personen. 
Der Erlaubnis bedarf es nicht bei Untersuchungen, welche der behandelnde Arzt oder 
Tierarzt zu ausschließlich diagnostischen Zwecken in seiner Praxis bis zur Feststellung der Krank- 
heitsart nach den üblichen diagnostisch-bakteriologischen Untersuchungsmethoden vornimmt. 
Lebende Erreger der Cholera oder des Rotzes dürfen nur an Personen und Stellen, die 
von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Annahme erhalten haben, abgegeben 
werden. 
8 2. 
Wer mit anderen als den im 81 bezeichneten Erregern von Krankheiten, welche auf 
Menschen übertragbar sind, oder von Tierkrankheiten, welche der Anzeigepflicht unterliegen, 
oder mit Material, welches solche Erreger enthält, arbeiten will, ferner wer derartige Erreger 
in lebendem Zustand aufbewahren will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Polizei- 
behörde des Ortes, in welchem der Arbeits= oder Aufbewahrungsraum liegt. Die Erlaubnis 
darf nur für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen Aus- 
bildung erteilt werden. 
Auf Arzte und Tierärzte finden die Vorschriften im Abs. 1 mit der Einschränkung An- 
wendung, daß sie der Polizeibehörde nur eine Anzeige von ihrem Vorhaben unter Angabe des 
1) Die Zuständigkeit ist in der Min. Verf. vom 15. Juli 1904 (Reg. Bl. S. 244) geregelt. 
 
	        
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