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der Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, welche für jene Tätigkeit vorausgesetzt werden
müssen. «
§6.
Wereinederim§1Abs.1,§2Abs.lund§3Abf.1bezeichnetenHandlungenvor-
nimmt, hat — auch wenn er von der Einholung der Erlaubnis oder von der Anzeigepflicht ent-
bunden ist — die Erreger so aufzubewahren, daß sie Unberufenen unzugänglich sind; auch hat
er sonst alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Verschleppung der Krankkheitserreger, insbe-
sondere durch Versuchstiere, zu verhüten. Kulturen, infizierte Versuchstiere und deren Organe
sowie sonstiges die Krankheitserreger enthaltendes Material müssen, sobald sie entbehrlich ge-
worden sind, derart beseitigt werden, daß jede Verschleppung der Krankheitskeime tunlichst
ausgeschlossen wird. Instrumente, Gefäße usw., welche mit infektiösen Gegenständen in Be-
rührung waren, sind sorgfältig zu desinfizieren.
87.
Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera= oder Rotzerreger hat in zuge-
schmolzenen Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen Hülle (Filtrierpapier
und Watte oder Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen Blech-
gefäße stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holzwolle, Heu, Stroh oder Watte
zu verpacken. Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte Agarkulturen zu versenden.
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten ver-
dächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims tunlichst
ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials sind besonders geeignet starkwandige
Pulvergläser mit eingeschliffenem Glasstöpsel und weitem Halse, oder in deren Ermangelung
Gläser mit glattem zylindrischen Halse, zu deren Verschluß gut passende, frisch ausgekochte
Korke zu verwenden sind. Nach der Aufnahme des Materials sind die Gläser sicher zu ver-
schließen, der Stöpsel ist mit Pergamentpapier oder dergleichen zu überbinden; auch ist an jedem
Elase ein Zettel fest aufzukleben oder sicher anzubinden, der genaue Angaben über den Inhalt
enthält. Zum Verpacken dürfen nur feste Kisten — keine Zigarrenkisten, Pappschachteln und
dergleichen — benutzt werden. Die Gläser und sonstigen Behälter sind in den Kisten mittels
Holzwolle, Heu, Stroh, Watte und dergleichen so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und
nicht aneinanderstoßen.
Die Vorschriften über die Entnahme choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte behufs
bakteriologischer Feststellung der Cholera und über die Versendung des Materials an eine
Untersuchungsstelle werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen mit starkem Bindfaden umschnürt, versiegelt
und mit der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht" versehen werden.
Bei Beförderungen durch die Post sind die Sendungen als „dringendes Paket“ aufzugeben
und den Empfängern telegraphisch anzukündigen. Bei Versendung lebender Kulturen hat der
Empfänger dem Absender den Empfang der Sendung sofort mitzuteilen.