Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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g 8. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der im 8 2 Abs. 1 bezeichneten Krankheits- 
erreger hat in wasserdicht verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese Röhren sind entweder 
in angepaßten Hülsen oder, mit einer weichen Hülle (Holzwolle, Watte und dergleichen) um- 
geben, derart in festen Kästen zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht aneinander- 
stoßen. Der Empfänger hat dem Absender den Empfang der Sendung sofort mitzuteilen. 
Material, welches lebende Krankkheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten 
verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims aus- 
geschlossen wird. 
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen fest verschlossen und mit deutlicher Adresse sowie 
mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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