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höhere evangelisch-theologische Seminar oder in die niederen Seminare eintreten.
Mit der Regelung der Verpflichtung dieser Zöglinge zum Ersatz der Ausbildungskosten
wird Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 14. Juli 1912.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin.
Bekanntmachung des Ministeriums des nirchen= und Schulwesens,
betreffend die staatlichen Aufwendungen für die Ausbildung der Zöglinge der evangelisch-theologischen
#Seminare. Vom 20. Juli 1912.
I. Zufolge der Aufhebung der K. Verordnungen, betreffend die Studienkostenersatz-
pflicht der Seminarzöglinge, durch die K. Verordnung vom 14. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 543)
und auf Grund des Hauptfinanzetats für 1911/1912 erfahren die Bestimmungen über die
staatlichen Aufwendungen für die Zöglinge der evangelisch-theologischen Seminare mehrere
Anderungen. Die künftig geltende Regelung wird mit Allerhöchster Ermächtigung
Seiner Königlichen Majestät vom 17. Juli 1912 hiedurch bekannt gegeben:
1. Die Zöglinge der niederen Seminare genießen nach Maßgabe der von der Ver-
waltung getroffenen näheren Bestimmungen freie Wohnung im Seminargebäude
nebst Heizung, Beleuchtung und Bedienung, freie Verpflegung, freie Behandlung
durch den Seminararzt und freien Unterricht; zu den Kosten des Klavier= und
Orgelunterrichts werden Beiträge gewährt; bedürftigen Zöglingen können aus
den hiefür verfügbaren Mitteln Lernmittelbeiträge verwilligt werden.
An Stelle der staatlichen Aufwendungen für die freie Verpflegung kann einem
Zögling auf Ansuchen von der Ministerialabteilung für die höheren Schulen die
von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens festgesetzte Geldentschädigung
verwilligt werden, solange der Gesundheitszustand des Zöglings nach dem Zeugnis
des zuständigen Arztes die Verpflegung in der Anstalt nicht gestattet. Zöglingen,
die zufolge ihres Gesundheitszustands für die Anstaltserziehung ungeeignet sind,