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kann von der Ministerialabteilung für die höheren Schulen mit Genehmigung des
Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens auch gegen den Willen des Erziehungs-
berechtigten die freie Wohnung und Verpflegung im Seminar unter Gewährung
der Geldentschädigung für freie Verpflegung entzogen werden.
2. Die Aufwendungen für die Ausbildung der Studierenden des höheren Seminars
werden durch die Seminarordnung geregelt.
3. Die kostenlose Ausbildung der Seminaristen erfolgt zum Zweck ihrer späteren
Verwendung im württembergischen öffentlichen Kirchen= oder Schuldienst. Wenn
ein Seminarist in diesen Dienst nicht eintritt oder aus ihm vor Ablauf einer zehn-
jährigen Dienstzeit ausscheidet, so sind die für die Ausbildung des Seminaristen auf-
gewendeten Kosten nach Maßgabe der von dem Ministerium des Kirchen= und
Schulwesens getroffenen Bestimmungen, denen sich die Seminaristen und ihre
Eltern vor der Aufnahme der Zöglinge in die Seminare durch Ausstellung von
Verpflichtungsurkunden zu unterwerfen haben, im festgesetzten Betrag an die
Staatskasse zurückzuerstatten.
II. Mit den K. Verordnungen vom 19. November 1819 (Reg. Bl. S. 815) und vom
10. September 1875 (Reg. Bl. S. 517), betreffend die Studienkostenersatzpflicht der Seminar-
zöglinge, treten zufolge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät
vom 17. Juli 1912 die §§ 8 bis 12 der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und des
Kirchen-- und Schulwesens vom 15. November 1829, betreffend einige Veränderungen in
der Einrichtung der evangelisch-theologischen Seminare (Reg. Bl. S. 528), und, soweit sie
die Kostenersatzpflicht betreffen, die §8 9 und 22 der Bekanntmachung des Ministeriums des
Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom 21. Februar 1829, betreffend die Dienst-
prüfungen der evangelischen Kirchendiener (Reg. Bl. S. 113), sowie § 5 der Ministerial-
verfügung vom 28. März 1831 (Reg. Bl. S. 176) außer Kraft.
III. Bezüglich der Aufwendungen für die Ausbildung in den niederen Seminaren
bleiben für die vor Herbst 1912 eingetretenen Zöglinge die bisherigen Bestimmungen in
Geltung; die Bestimmung unter I Nr. 1 Abs. 1 findet jedoch auch auf die Zöglinge An-