Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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kann von der Ministerialabteilung für die höheren Schulen mit Genehmigung des 
Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens auch gegen den Willen des Erziehungs- 
berechtigten die freie Wohnung und Verpflegung im Seminar unter Gewährung 
der Geldentschädigung für freie Verpflegung entzogen werden. 
2. Die Aufwendungen für die Ausbildung der Studierenden des höheren Seminars 
werden durch die Seminarordnung geregelt. 
3. Die kostenlose Ausbildung der Seminaristen erfolgt zum Zweck ihrer späteren 
Verwendung im württembergischen öffentlichen Kirchen= oder Schuldienst. Wenn 
ein Seminarist in diesen Dienst nicht eintritt oder aus ihm vor Ablauf einer zehn- 
jährigen Dienstzeit ausscheidet, so sind die für die Ausbildung des Seminaristen auf- 
gewendeten Kosten nach Maßgabe der von dem Ministerium des Kirchen= und 
Schulwesens getroffenen Bestimmungen, denen sich die Seminaristen und ihre 
Eltern vor der Aufnahme der Zöglinge in die Seminare durch Ausstellung von 
Verpflichtungsurkunden zu unterwerfen haben, im festgesetzten Betrag an die 
Staatskasse zurückzuerstatten. 
II. Mit den K. Verordnungen vom 19. November 1819 (Reg. Bl. S. 815) und vom 
10. September 1875 (Reg. Bl. S. 517), betreffend die Studienkostenersatzpflicht der Seminar- 
zöglinge, treten zufolge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät 
vom 17. Juli 1912 die §§ 8 bis 12 der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und des 
Kirchen-- und Schulwesens vom 15. November 1829, betreffend einige Veränderungen in 
der Einrichtung der evangelisch-theologischen Seminare (Reg. Bl. S. 528), und, soweit sie 
die Kostenersatzpflicht betreffen, die §8 9 und 22 der Bekanntmachung des Ministeriums des 
Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom 21. Februar 1829, betreffend die Dienst- 
prüfungen der evangelischen Kirchendiener (Reg. Bl. S. 113), sowie § 5 der Ministerial- 
verfügung vom 28. März 1831 (Reg. Bl. S. 176) außer Kraft. 
III. Bezüglich der Aufwendungen für die Ausbildung in den niederen Seminaren 
bleiben für die vor Herbst 1912 eingetretenen Zöglinge die bisherigen Bestimmungen in 
Geltung; die Bestimmung unter I Nr. 1 Abs. 1 findet jedoch auch auf die Zöglinge An-
	        
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