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wendung, die im Herbst 1911 in das niedere Seminar eingetreten sind. Bezüglich der
Rückerstattung der Kosten der Ausbildung im höheren Seminar bleiben die bisherigen
Bestimmungen für die Seminaristen in Geltung, die vor Herbst 1912 in das höhere Seminar
eingetreten sind.
Stuttgart, den 20. Juli 1912.
Fleischhauer.
Verfügung des Ministeriums des nirchen= und Schulwesens,
betreffend die Auderung einiger Hestimmungen über die Konvikte. Vom 20. Juli 1912.
Bezüglich der Verhältnisse der katholischen Konvikte wird mit Allerhöchster Ge-
nehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 17. Juli 1912 folgendes verfügt:
I. In der Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 4. Mai
1859, betreffend die Verhältnisse bei den niederen katholischen Konvikten in Ehingen und
Rottweil (Reg. Bl. S. 70), treten folgende Anderungen ein:
1. An die Stelle der §§ 16 bis 18 treten die nachstehenden Bestimmungen:
§ 16.
Die Zöglinge der niederen Konvikte genießen freie Wohnung im Konviktsgebäude
nebst Heizung und Beleuchtung, freie Verpflegung, freie Behandlung durch den
Konviktsarzt und freien Unterricht nach Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen
näheren Bestimmungen. Bedürftigen Zöglingen können aus den hiefür verfügbaren
Mitteln Lernmittelbeiträge verwilligt werden.
§ 17.
An Stelle der staatlichen Aufwendungen für die freie Verpflegung kann einem
Zögling auf Ansuchen von dem Katholischen Kirchenrat die von dem Ministerium des
Kirchen= und Schulwesens festgesetzte Geldentschädigung verwilligt werden, solange
der Gesundheitszustand des Zöglings nach dem Zeugnis des zuständigen Arztes die
Verpflegung in der Anstalt nicht gestattet. Zöglingen, die zufolge ihres Gesundheits-